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Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 9 Seiten
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Art. 19 Steuern
1Das Zentrum ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeit von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
2Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer;
c. die Stempelabgaben.
3Das Zentrum wird für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen nach Artikel 22 besteuert.
6. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 20 Strategische Ziele
1Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 in der Regel für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der Ziele massgeblich verändert haben.
2Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.
Art. 21 Aufsicht
1Das Zentrum untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
2Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:
a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b. die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;
c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung der Personalverordnung und des Anschlussvertrages mit der PUBLICA;
e. die Genehmigung des Geschäftsberichts und den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
f. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
g. die Kenntnisnahme der Evaluation der nationalen Programme;
h. die Entlastung des Verwaltungsrats.
3Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Zentrums nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.