Vorlage

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

5Er kann die Revisionsstelle abberufen.

4. Abschnitt: Personal

Art. 10 Anstellungsverhältnisse

1Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 (BPG).

2Der Verwaltungsrat legt in der Personalverordnung Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbestimmungen fest.

3Das Zentrum ist Arbeitgeber im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 11 Pensionskasse

1Die Geschäftsleitung sowie das übrige Personal sind bei der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG6 versichert.

2Das Zentrum ist Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 12 Finanzierung

Das Zentrum finanziert seine Tätigkeiten aus:

a. dem jährlichen Beitrag nach Artikel 13;

b. Abgeltungen des Bundes;

c. Drittmitteln.

Art. 13 Beitrag der Versicherer

1Zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 entrichten die Versicherer nach Artikel 11 KVG7 für jede nach dem KVG versicherte Person, mit Ausnahme der Kinder, zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen jährlichen Beitrag an das Zentrum.

2Der Bundesrat legt die Höhe des Beitrags fest. Der Beitrag ist für alle nach dem KVG obligatorisch versicherten Erwachsenen und jungen Erwachsenen gleich hoch und darf 0.09 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie für Erwachsene ab 26 Jahren für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit ordentlicher Franchise und Unfalldeckung nicht übersteigen.

3Das Zentrum fordert diese Beiträge ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überweisung des Beitrags.

5 SR 172.220.1

6 SR 172.220.1

7 SR 832.10