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Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 9 Seiten

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7. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 22

1Das Zentrum kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:

a. mit den Aufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b. die Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen; und

c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

2Es kann insbesondere:

a. Analysen, Beratungen, Schulungen und Audits für Kantone und Organisationen des Gesundheitswesens und deren Mitglieder durchführen;

b. international ausgeschriebene Berichte zur Bewertung von Gesundheitstechnologien erstellen;

c. Dritten Analyse- oder Messinstrumente, Schulungsunterlagen und Informationsmaterial zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.

3Es muss für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise festsetzen. Eine Quersubventionierung von gewerblichen Leistungen ist nicht zulässig.

4Es untersteht im Bereich der gewerblichen Leistungen denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Errichtung des Zentrums

1Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das Zentrum eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

2Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Zentrum übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.

3Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung des Zentrums erfolgen steuer- und gebührenfrei.

4Die EFV kann dem Zentrum für den Aufbau Darlehen nach Artikel 18 Absatz 2 gewähren.

5Auf die Gründung des Zentrums sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038 nicht anwendbar.

Art. 24 Änderung anderer Erlasse

Das Bundesgesetz vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

8 SR 221.301