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Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 9 Seiten

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d. Unterstützung der Entscheidfindung bei der Bezeichnung der Leistungen, indem systematische wissenschaftliche Grundlagen zur Bewertung von Gesundheitstechnologien unter Berücksichtigung der medizinischen, ökonomischen, sozialen, ethischen und rechtlichen Aspekte bereitgestellt werden.

2Das Zentrum erfüllt zur Erreichung dieser Ziele die Aufgaben nach Artikel 4.

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 4 Aufgaben

1Das Zentrum hat im Bereich der Verbesserung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, der Förderung der Transparenz in Bezug auf die Qualität sowie der Patientensicherheit folgende Aufgaben:

a. Erarbeitung von Grundlagen zu Massnahmen nach Artikel 58 Absätze 1–3 KVG4;

b. Erarbeitung von Vorschlägen für die Ermittlung oder Erhebung von Indikatoren, insbesondere auch für medizinische Qualitätsindikatoren nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe f KVG;

c. Aufarbeitung und Publikation von Informationen, die auf die verschiedenen Anspruchsgruppen ausgerichtet sind;

d. Erarbeitung von Vorschlägen zuhanden des Bundesrates für nationale Programme und Projekte;

e. Durchführung und Evaluation der vom Bundesrat nach Artikel 58 Absatz 4 KVG festgelegten nationalen Programme und Projekte zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen;

f. Konzeption und Umsetzung von Forschungsvorhaben.

2Das Zentrum hat im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien folgende Aufgaben:

a. Erstellung von Berichten zur periodischen Überprüfung der Leistungen nach Artikel 32 Absatz 2 KVG gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4bisKVG festgelegten Arbeitsprogramm;

b. Erstellung von Berichten zur Feststellung, ob bei einer bestimmten Leistung eine Evaluation von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit notwendig ist und von Berichten zu neuen Leistungen gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4bisKVG erteilten Auftrag;

c. systematische Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von neuen Leistungen oder Indikationserweiterungen, bei denen die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit umstritten ist;

d. Leitung von nationalen Projekten zur Weiterentwicklung der Methodik im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien, soweit es dazu vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt ist.

3Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.

4 SR 832.10