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Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 9 Seiten

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Art. 14 Abgeltungen des Bundes

Der Bund gewährt dem Zentrum jährliche Beiträge zur Abgeltung der Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2.

Art. 15 Drittmittel

1Das Zentrum darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit seiner Unabhängigkeit und seinen Aufgaben und Zielen vereinbar ist.

2Das Zentrum beschafft sich Drittmittel insbesondere durch:

a. Entgelte für gewerblichen Leistungen nach Artikel 22;

b. Zuwendungen Dritter.

3Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel und die Annahme von Zuwendungen Dritter.

Art. 16 Rechnungslegung

1Die Rechnungslegung des Zentrums stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

2Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

4Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

5Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 17 Geschäftsbericht

1Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss) und den Lagebericht.

2Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

3Jahresrechnung und Lagebericht sind durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen.

Art. 18 Tresorerie

1Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Zentrums.

2Sie gewährt dem Zentrum zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 4 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3Die EFV und das Zentrum vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlichrechtlichen Vertrag.