Vorlage
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
4Er kann das Zentrum ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in den Bereichen Qualität und Bewertung von Gesundheitstechnologien zu vertreten.
Art. 5 Zusammenarbeit
Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Zentrum insbesondere mit dem BAG und anderen in den Aufgabenbereichen nach Artikel 4 tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen.
3. Abschnitt: Organisation
Art. 6 Organe
Die Organe des Zentrums sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
Art. 7 Verwaltungsrat
1Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
2Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt sie für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats zweimal wieder wählen. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.
3Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen des Zentrums in guten Treuen wahren. Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Zentrums und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
4Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offenlegen. Sie müssen Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend melden. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Rahmen der jährlichen Berichterstattung und im Leistungsbericht.
5Der Bundesrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest.
6Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er erlässt das Organisationsreglement.
b. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
c. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
d. Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung.