Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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system wird als schlankes und ressourcenschonendes Verfahren eingesetzt. Eine Verbesserung der Entscheidgrundlagen durch vermehrte Erstellung von HTA-Berichten wird jedoch als angezeigt erachtet. Insbesondere hinsichtlich der periodischen WZW-Überprüfung von bestehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, was bisher aus Ressourcengründen nicht systematisch umgesetzt werden konnte, ist die Erstellung von HTA-Berichten notwendig.

Auch die Antrags- und Entscheidprozesse orientieren sich an der HTA-Systematik sowie an Vorbildern aus verschiedenen Ländern. Das Antragsdossier (gegebenenfalls vervollständigt und validiert durch das BAG) entspricht dem „Assessment“. Die Beratung, Bewertung und die daraus abgeleitete Empfehlung einer eidgenössischen beratenden Kommission entspricht dem „Appraisal“. Der Entscheid zur Bezeichnung der Leistungen im Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) oder dem BAG stellt den Schritt der „Decision“ dar.

Die Kombination „Antragssystem“ und „HTA-Grundsätze“ erlaubt faktengestützte Entscheide mit vergleichsweise geringerem Ressourceneinsatz – ein Umstand, der auch von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) gewürdigt wurde.16

Die WZW-Kriterien und deren Operationalisierung geben den beratenden Fachkommissionen im Prozess der Leistungsbezeichnung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen Bezugsrahmen für ihre Empfehlungen hinsichtlich der Aufnahme, Einschränkung oder Nicht-Aufnahme/Streichung. Das BAG hat im Juli 2011 eine erste Version zur Anwendung der WZW-Kriterien auf medizinische Leistungen publiziert.17

Die GPK-N beurteilte in ihrem Schreiben an den Bundesrat vom 26. Januar 2009, gestützt auf den Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vom 21. August 2008, das seitens BAG installierte System zwar insgesamt als zweckmässig, jedoch als ungenügend und lückenhaft bezüglich der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Innovationen (Horizon Scanning) und in Bezug auf die Re-Evaluation der Leistungen nach Artikel 32 Absatz 2 KVG. Zudem machte die GPK-N auf die ungenügende Ressourcenausstattung der zuständigen Fachsektion im BAG aufmerksam, die seither jedoch tendenziell verbessert werden konnte.

Auch wenn die Empfehlungen der GPK-N sich nur auf diagnostische und therapeutische ärztliche Leistungen beziehen, treffen ihre Feststellungen grösstenteils auch für die anderen Leistungskategorien zu.

1.4.4 Bisherige Aktivitäten der Tarifpartner und Kantone

Zur Bewertung von Gesundheitstechnologien sind gegenwärtig folgende Organisationen bzw. Aktivitäten zu verzeichnen.

16 Inspektion „Bestimmung und Überprüfung ärztlicher Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung“; Schreiben der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) vom 26. Januar 2009 an den Bundesrat. Gestützt auf den Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vom 21. August 2008. (BBl 2009 5577)

17 www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04853/index.html? lang=de