Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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 ungenügende Anreize, an den relevanten Messgrössen der Qualität, Sicherheit

und Angemessenheit mit gezielten Massnahmen und Verbesserungsprogrammen zu arbeiten;

 fehlende Implementierung von Behandlungsleitlinien insbesondere in Berei-

chen, in denen solche international anerkannt und verbreitet sind;

 zu geringe Nutzung des Verbesserungspotenzials hinsichtlich Steigerung der

Qualität und Effizienz;

 begrenzte Ressourcen für die Erarbeitung und Umsetzung der notwendigen

Massnahmen zur Förderung der Qualität und der Angemessenheit.

Diese Mängel führen:

 zu einer unnötig hohen Anzahl an unerwünschten Ereignissen mit Beeinträchti-

gung der Patientinnen und Patienten und entsprechenden Kostenfolgen;

 zu einer ungenügend systematisch angemessenen Anwendung von Leistungen

nach international anerkannten Mindeststandards und therapeutischen Richtlinien mit dem Risiko von Ressourcenverschwendung und ungenügendem Behandlungszugang;

 zu einer fehlenden periodischen Überprüfung von Leistungen, so dass unwirk-

same und ineffizienten Leistungen sowie Arzneimittel und Verfahren nicht konsequent von der Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen werden.

Um diese Mängel zu beheben und die wachsenden Herausforderungen durch die demographische Entwicklung und eine zunehmende Fragmentierung der Behandlungskette zu meistern, sind folgende Elemente zentral:

 stärkere Führung und mehr Koordination unter den Akteuren;

 mehr Ressourcen und verbesserte Strukturen für die Koordination und Aufbe-

reitung von Wissen, Projekte, anspruchsgruppengerechte Kommunikation, Schulung;

 verbesserte Instrumente zur Förderung von Qualität und Angemessenheit in der

Leistungserbringung (z.B. mehr schweizweite Daten, nationale Verbesserungsprogramme, klinische Leitlinien, elektronische Unterstützungssysteme, Diseasemanagement etc.);

 mehr Verbindlichkeit in der Umsetzung;

 Systematische Überprüfung der Leistungen.

1.7 Die beantragte Neuregelung

1.7.1 Ziele der Vorlage

Der vorliegende Gesetzesentwurf zu einem Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Schaffung einer Finanzierungsgrundlage im KVG verfolgt folgende Ziele:

 Verbesserung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen;

 die nachhaltige Erhöhung der Patientensicherheit; und