Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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tes vom 13. November 200719 in ihrem Bericht über die Rolle des Bundes bei der Qualitätssicherung nach KVG wurde der Bundesrat in den Motionen „Für eine nationale Qualitätsorganisation im Gesundheitswesen“ vom 25. Februar 2010 (10.3015), „Qualitätssicherung OKP“ vom 19. Mai 2010 (10.3353) und „Für eine unabhängige nationale Organisation für Qualitätssicherung“ vom 16. Juni 2010 (10.3450), welche in beiden Räten angenommen wurden, aufgefordert, die Qualitätsstrategie des Bundes rasch umzusetzen und dabei insbesondere die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Institution zu schaffen.

Im Bereich Patientensicherheit sind zwei Motionen in beiden Räten angenommen worden, die den Bundesrat beauftragen, ein Forschungsprogramm für Patientensicherheit, die Sicherheit und Qualität der stationären und ambulanten Behandlung betreffend, zu initiieren sowie Sicherheitsstandards zu formulieren und deren Umsetzung zusammen mit den Kantonen sicherzustellen (10.3912) sowie einen nationalen Aktionsplan für Massnahmen zur Erhöhung der Patientensicherheit zu erarbeiten und umzusetzen (10.3913).

Ein Postulat betreffend die Prüfung von verschiedenen Modellen positiver Anreize zur Förderung der Qualitätssicherung (05.3878) ist vom Nationalrat angenommen worden.

Mit dem Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien befassen sich die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) im Rahmen der Inspektion „Bestimmung und Überprüfung ärztlicher Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung“ (vgl. Ziff. 1.4.2), zwei überwiesene Motionen (10.3353, 10.3451), die die Institutionalisierung von Health Technology Assessment (HTA) zum Thema haben. Sie verlangen konkret die Schaffung einer unabhängigen Institution, welche die Wirtschaftlichkeit neuer Technologien und Leistungen im medizinischen Bereich analysieren, bzw. zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit öffentlich zugängliche Gutachten erstellen soll.

1.6 Schwächen im heutigen System

Bundesrat und Parlament waren sich anlässlich der Behandlung der Motion SGK-N (04.3624) „Qualitätssicherung und Patientensicherheit“ einig, dass die weitgehende Delegation der Kompetenz des Bundesrates an die Tarifpartner in den vergangenen Jahren wenig wirksam war, um geeignete Massnahmen zur Qualitätssicherung festzulegen. Konzepte und Programme auf nationaler Ebene mit einheitlichen Anforderungen an die Qualität der Leistungen und zur Förderung der Qualität wurden ungenügend entwickelt und umgesetzt.

Im ambulant-ärztlichen Bereich sind bis heute keine nationalen Qualitätsverträge zustande gekommen. Von verschiedener Seite wurden Zertifizierungssysteme für ambulante Einrichtungen entwickelt; es bestehen jedoch keine nationalen Standards, Messungen oder Verbesserungsprogramme in diesem Bereich.

Im Spitalbereich ist in Zusammenhang mit dem auf Verordnungsstufe geforderten Monitoring der schweizweiten Einführung des neuen Vergütungssystems mittels Fallpauschalen (SwissDRG) ein nationaler Qualitätsvertrag im Rahmen des Vereins ANQ, der paritätisch von Kantonen, Versicherern und Leistungserbringern geführt

19 BBl 2008 7889