Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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wird, zustande gekommen. Damit wurde ein nationales Messprogramm beschlossen und implementiert. Bisher wurden noch keine national auf Ebene der Leistungserbringer vergleichbaren Ergebnisse veröffentlicht und es fehlen noch strukturierte Verbesserungsaktivitäten. Auch in wichtigen Bereichen der Patientensicherheit hat die Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern einen deutlichen Rückstand bei der Durchführung von schweizweiten Schwerpunktprogrammen wie beispielsweise zu den Themen Hygiene und Infektionen, Medikationssicherheit und Verwechslungen sowie Verbindlichkeiten bei der Umsetzung von Massnahmen.

Auch bei anderen Leistungserbringern sind vertraglich vereinbarte Massnahmen oft noch zu wenig konkret und nicht über Qualitätsmessungen nachvollziehbar.

Für die einzelnen Verbände der Gesundheitsberufe oder Leistungserbringer ist es auch eine hohe Anforderung in fachlich, methodisch und finanzieller Sicht, die teilweise komplexen Entwicklungen hinsichtlich Qualitätsindikatoren, Qualitätsmanagementsystemen, IT-Lösungen, Datenmanagement und Datenschutz nachzuvollziehen, was die Fortschritte bei der Qualitätssicherung ebenfalls verzögert.

Der Bundesrat wird in der genannten Motion 04.3624 und in den Empfehlungen der GPK-S vom 13. November 2007 (vgl. Ziff. 1.3.5) aufgefordert, die ihm in Artikel 58 KVG übertragene Kompetenz vermehrt wahrzunehmen. Zudem haben OECD und WHO in ihren Berichten zum Gesundheitssystem Schweiz aus den Jahren 2006 und 2011 den Handlungsbedarf im Bereich Qualität, insbesondere bei der Erhebung und Publikation von Qualitätsindikatoren, hervorgehoben.

Zur Sicherung und Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Versorgung gehört auch, dass die bestehenden Leistungen regelmässig hinsichtlich deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft und deren angemessene Anwendung nach der besten vorhandenen Evidenz erfolgt. Dazu können Mindestvoraussetzungen formuliert werden, damit gewisse Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können wie z.B. Mindestfallzahlen, Voraussetzungen bezüglich Kompetenzen, insbesondere auch zur Interdisziplinarität sowie zu Vor- und Nachbehandlungen, Zertifizierungsvoraussetzungen oder auch Behandlungs- und Anwendungsleitlinien. Der Bund hat sich bisher aus Ressourcengründen auf die Prüfung von umstrittenen medizinischen Verfahren konzentriert und eine regelmässige Überprüfung zumindest der Wirtschaftlichkeit nur bei den Arzneimitteln durchgeführt. Die GPK-N wies denn auch auf die Lücken bezüglich der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Innovationen (Horizon Scanning) und der Re-Evaluation der Leistungen nach Artikel 32 Absatz 2 KVG hin sowie auf ungenügende Ressourcenausstattung der zuständigen Sektion im BAG hin (Ziff. 1.4.3).

Zusammenfassend können folgende wesentliche Schwächen im heutigen System in den Bereichen der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen festgestellt werden:

 viele Einzelaktivitäten aber mangelnde Koordination und Bündelung der Res-

sourcen für wirksame Verbesserungen;

 Mangel an Qualitätsinformationen, insbesondere Fehlen von anerkannten,

vergleichbaren Ergebnisindikatoren, die anspruchsgruppengerecht ausgewertet, zugänglich gemacht und kommuniziert werden;