Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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tung von Schwerpunktprogrammen bereit gestellt werden. Zudem sichert der Bund die Koordination mit anderen Aktivitäten bei Umsetzung und Vollzug des KVG.

Aktionsfeld 3: „Information“

Der Bund sorgt dafür, dass valide, adäquate, stufen- und zielpublikumsgerechte Qualitätsinformationen zur Verfügung stehen, aufgrund derer die Akteure des Versorgungssystems qualitätsrelevante Sachverhalte erkennen, Entscheidungen treffen und Massnahmen ergreifen können.

Aktionsfeld 4: „Anreize“

Der Bund unterstützt Initiativen mit Anreizkomponenten zur Verbesserung der Qualität. Hier sind in erster Linie mittelbare Anreize über die Publikation von Qualitätsinformationen, Förderung von qualitätseffektiven Prozessen und Qualitätsmanagementaktivitäten wie bspw. Qualitätszirkeln und Qualitätsprojekte gemeint. Ferner auch die Gestaltung von Rahmenbedingungen für Disease Management-Programme und Anerkennungen oder Auszeichnungen von Qualitätsanstrengungen.

Aktionsfeld 5: „Design Versorgungssystem“

Die Qualitätsorientierung der Versorgungskette wird nachhaltig verbessert, indem die vornehmlich entlang dem Leistungserbringungsprozess segmentierte Betrachtungsweise durch eine integrierende, übergreifende Sicht abgelöst wird.

Aktionsfeld 6: „Versorgungs- und Begleitforschung“

Der Bund identifiziert den Bedarf an Versorgungs- und Begleitforschung. Der Bund überprüft die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Schwerpunktprogrammen und einzelnen Massnahmen zur Verbesserung der Qualität.

Aktionsfeld 7: „Bildung“

Der Bund unternimmt die in seiner Kompetenz stehenden Schritte, um die Themen „Qualität und Patientensicherheit“ bzw. „Qualitätsmanagement und klinisches Risikomanagement“ in Aus-, Weiter- und Fortbildung von medizinischem Personal verbindlich und wirksam zu verankern.

Aktionsfeld 8: „Einbezug von Patientinnen/Patienten und Bevölkerung“

Der Bevölkerung stehen verständliche und valide Informationen zur Beurteilung von Leistungsangebot und Qualität der Leistungserbringung zur Verfügung. Den Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Patientinnen und Patienten, werden bei der Entwicklung und Implementierung neuer Massnahmen zur Verbesserung der Qualität Rechnung getragen. Die Eigenverantwortlichkeit der Patientinnen und Patienten ist zu fördern.

Aktionsfeld 9: „Direkte Interventionen“

Der Bund übernimmt die Federführung bei der Identifizierung, Priorisierung und Auswahl von Qualitätsschwerpunkten (Hotspots), die im Rahmen von kurz-, mittel- und langfristigen Programmen mit klaren Zielvorgaben einer Problemlösung zugeführt werden sollen.

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2009 den Bericht „Qualitätsstrategie des Bundes im Schweizerischen Gesundheitswesen“ gutgeheissen und dem Eidgenössischen Departement des Innern den Auftrag erteilt, die Rolle des Bundes zu konkretisieren, die Aktionsfelder zu priorisieren und zu konkretisieren, geeignete Finanzierungsmodelle und die organisatorische Umsetzung vorzuschlagen und ihm dazu einen Bericht zu erstatten.