Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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1.4.2 Grundsätze zu HTA
Das BAG orientiert sich in der Ausgestaltung des Prozesses zur Bezeichnung und Überprüfung der Leistungen an international entwickelten Grundsätzen und Methoden des Health Technology Assessment (HTA). In der Folge werden wichtige konzeptionelle Grundsätze zu HTA dargestellt, welche die Ausgangslage für die Tätigkeiten der Akteure darstellen.
Definition HTA
Unter den verschiedenen internationalen Definitionen und Verwendungen des Begriffs HTA, welchen je nach Kontext oft eine unterschiedliche Bedeutung zugemessen wird, wird hier die Umschreibung aus dem internationalen HTA-Glossar verwendet, welches im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen dem International Network of Agencies for Health Technology Assessment (INAHTA), Health Technology Assessment international (HTAi) und anderen Partner-Organisationen herausgegeben wird:
„Die systematische Beurteilung der Eigenschaften und Auswirkungen einer Gesundheitstechnologie, die sich den direkten und beabsichtigten Auswirkungen dieser Technologie sowie auch ihren indirekten und unbeabsichtigten Konsequenzen widmet und in erster Linie dazu dient, zu einer informierten Entscheidungsfindung im Hinblick auf Gesundheitstechnologien beizutragen“.
1.4.3 Bisherige Aktivitäten des Bundes
Bei der Umsetzung von Artikel 32 und 33 KVG zur Bezeichnung der Leistungen ist ein Antragsprinzip mit Bringschuld der Antragstellenden vorgesehen. Als Ergebnis werden die Entscheide zur Leistungspflicht in der KLV mit ihren Anhängen oder bei den konfektionierten Arzneimitteln in der Spezialitätenliste (SL) festgehalten. Das Gesetz äussert sich nicht zu Prozessen, Ressourcen und Anforderungen an die Anträge beziehungsweise an die Entscheidgrundlagen. Das BAG orientiert sich in der Ausgestaltung des Prozesses zur Bezeichnung der Leistungen an den genannten Grundsätzen und Methoden des HTA. So müssen die Antragstellenden die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) entsprechend dokumentieren. Eingereichte Anträge auf Kostenübernahme durch die obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden zwar nicht als HTA-Berichte bezeichnet jedoch nähern sich Anträge, die durch die wissenschaftlichen Sekretariate validiert und ggf. externen Analysen (Reviews) unterzogen worden sind, bezüglich Informationsgehalt den HTA-Berichten an. Da aber die Unabhängigkeit von Stakeholder-Interessen ein zentrales Element bei der Erstellung von HTA-Berichten darstellt, wird selbst für validierte Anträge oder solche, die Gegenstand einer Analyse (Review) waren, der Begriff HTA-Bericht nicht verwendet. HTA-Berichte weisen je nach Fragestellung einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand aus, wobei deren Erstellung angesichts der geforderten Fristen in den Prozessen der Leistungsbezeichnung wie auch der beschränkt verfügbaren Ressourcen nicht in jeden Fall als geeignet erachtet wird und gezielt einzusetzen ist. Bisher wurden umfassende und von unabhängigen Stellen erstelle HTA-Bericht nur in wenigen Einzelfällen in Auftrag gegeben, jedoch wurden international vorhandene HTA-Berichte als Grundlagen zur Entscheidfindung einbezogen. Das installierte Antrags-