Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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In einem Konkretisierungsprojekt im Jahr 2010 wurden externe Expertinnen und Experten einbezogen und die Ergebnisse mit einem Gesundheitspolitischen Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern von nationalen Organisationen und Verbänden (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, H+ Die Spitäler der Schweiz, Schweizerischer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK, santésuisse, Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren GDK, Dachverband Schweizerischer Patientenstellen DVSP) begleitend diskutiert.
Am 25. Mai 2011 hat der Bundesrat den Bericht zur Konkretisierung der Qualitätsstrategie des Bundes gutgeheissen und das EDI beauftragt, gesetzliche Grundlagen für ein nationales Institut für Qualität und Patientensicherheit in Form einer öffentlich-rechtlichen selbständigen Anstalt und für das Finanzierungsmodell mittels eines pauschalen Beitrags pro versicherte Person vorzubereiten. Im Weiteren sind für die Übergangsphase 2012-2014, bis zur Inkraftsetzung der gesetzlichen Grundlagen, die Planung eines ersten nationalen Qualität- und Patientensicherheitsprogramms an die Hand zu nehmen und weitere Sofortmassnahmen gemäss Bericht zu priorisieren und umzusetzen. Diese Sofortmassnahmen befassen sich im Wesentlichen mit Verbesserungen im Bereich der Qualitätsinformationen, insbesondere im ambulanten Bereich, wo derzeit die grössten Lücken bestehen. Für ein erstes nationales Qualität- und Patientensicherheitsprogramm wurde im Konkretisierungsbericht die Priorität auf die drei Bereiche Reduktion von nosokomialen (im Spital erworbenen) Infekten, Verbesserung der Medikationssicherheit und Erhöhung der Sicherheit bei invasiven Interventionen (Massnahmen mit Eindringen in den Körper) gelegt.
1.4 Heutige Situation im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA)
1.4.1 Rechtsgrundlagen
Artikel 33 KVG überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezeichnen und Kommissionen einzusetzen, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Artikel 32 KVG bezeichnet in Absatz 1 die Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit und gibt in Absatz 2 weiter vor, dass die Leistungen periodisch nach diesen Kriterien zu überprüfen sind.
Die Bezeichnung der Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfolgt bei den „nicht-ärztlichen“ Leistungen (Arzneimittel, Mittel und Gegenstände, Laboranalysen, nicht-ärztliche Leistungserbringer), den zahnärztlichen Leistungen sowie den ärztlichen Leistungen zur Früherkennung und Prävention in jeweils abschliessenden Listen. Im Bereich der ärztlichen Leistungen (Diagnose- und Behandlungsverfahren, inkl. Chiropraktik) gilt im Gegensatz zu den anderen Leistungsbereichen das so genannte Vertrauensprinzip (Art. 33 Abs. 1 KVG). Der Pflichtleistungscharakter einer ärztlich erbrachten Leistung wird bis zum Nachweis des Gegenteils als gegeben angenommen. Erst wenn eine Leistung angefochten oder zur Prüfung beantragt wird, kommt ein Evaluationsprozess in Gang. Dessen Ergebnis wird in Anhang 1 zur KLV festgehalten.