Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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will (Art. 24 RVOG). Er kann seine Aufsichtsaufgabe namentlich ganz oder teilweise an das EDI delegieren.

In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die wichtigsten Instrumente aufgeführt, die dem Bundesrat zur Ausübung der Aufsicht über das Zentrum zur Verfügung stehen. In der Praxis wird die Aufsicht vom Departement mit dem engsten Sachzusammenhang wahrgenommen. Für das Zentrum liegt sie beim EDI, das dem Bundesrat die im Gesetz vorgesehenen Anträge unterbreitet.

Absatz 3 verpflichtet das Zentrum, dem Bundesrat oder dem Departement, soweit diesem die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion delegiert ist, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und über seine Geschäftstätigkeit zu informieren. Der Bundesrat kann Prüfberichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) veranlassen und selbstverständlich auch Einsicht in bestehende Prüfberichte der EFK nehmen.

2.7 7. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 22

Artikel 41 FHG42 fordert, dass Verwaltungseinheiten des Bundes gewerbliche Leistungen gegenüber Dritten lediglich dann erbringen dürfen, soweit sie dazu gesetzlich ermächtigt sind. Bei gewerblichen Leistungen handelt es sich um eine entgeltliche Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, auf welche das öffentliche Recht (z.B. SuG43) keine Anwendung findet. Unter „Dritten“ sind nationale oder internationale Organisationen, Private oder Gemeinwesen (Kantone, Städte, Gemeinden) zu verstehen. Unter Beachtung der einschränkenden Rahmenbedingungen, welche in Absatz 1 definiert sind, ist das Zentrum ermächtigt, Unterstützungsleistungen zu Gunsten Dritter gegen Entgelt zu erbringen. Gewerbliche Leistungen des Zentrums können beispielsweise Beratungen und Schulungen, das zur Verfügung stellen von durch das Zentrum entwickelten Instrumente zur Analyse oder Messung von organisationalen Gegebenheiten bezüglich Patientensicherheit oder Qualitätsindikatoren sowie die Bereitstellung von Informationswerkzeugen oder –materialien darstellen. Es kann sich auch um die Einräumung von Rechten (Lizenzen) daran handeln. Beispiele im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien sind HTA-Berichte zu Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung finanziert werden (z.B. militärmedizinische Fragestellungen), Horizon-Scanning-Berichte zu Themen nicht KVG-bezogener ausserparlamentarischer Kommissionen des Bundes (z.B. Eidg. Kommission für Impffragen, Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen) und international ausgeschriebene HTA-Berichte (Abs. 2)

Das Zentrum hat für seine gewerblichen Leistungen kostendeckende Preise festzusetzen (Abs. 3). Als Grundlage für die Berechnung von kostendeckenden Preisen sind die Kostenfaktoren betreffend die tatsächlich genutzte Infrastruktur zu berücksichtigen und nicht die Vollkosten für das gesamte Zentrum (modifizierte Vollkostenrechnung). Das betriebliche Rechnungswesen ist demzufolge so auszugestalten,

42 SR 611

43 SR 616.1