Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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Les quelques 32 millions de francs prélevés à la fois sur le volume des primes de tous SVM les assurés (à l'exception des enfants) et sur le financement de I'Health Technology As-

sessment (HTA) devraient permettre au centre de fonctionner avec un personnel suffi-

sant.

physioswiss ist der Ansicht, dass die Finanzierung eines solchen Zentrums Aufgabe des physioswiss Staates ist und nicht zulasten der obligatorischen Krankenversicherung gehen sollte. ln

Folge muss Art. 13 dementsprechend angepasst werden.

Es ist eine paritätische Finanzierung durch alle Akteure vorzusehen, ausser im Bereich SVV HTA, bei dem eine Bundesfinanzierung vorgesehen ist.

Artikel 13 Absatz 2

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4. Finanzierung GR Das Zentrum soll insbesondere durch einen in der Höhe vom Bundesrat festgelegten

Beitrag der Krankenversicherer nach Art. 11 KVG für jede nach dem KVG versicherte

Person, mit Ausnahme der Kinder, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi-

cherung finanziert werden. Der Gesetzesentwurf sieht keine Plafonierung des Beitrages

vor. Das von der GDK stets hochgehaltene Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (wer

zahlt, befiehlt beziehungsweise umgekehrt wer befiehlt, bezahlt), wird durch die vorge-

schlagene Form der Finanzierung des Zentrums ignoriert.

Die vorgesehene Finanzierung des Zentrums durch die Krankenversicherer und damit

letztlich der Versicherten hat die Merkmale einer Kostenanlastungssteuer. Staatliche

Aufgaben sollten grundsätzlich über allgemeine Steuern finanziert werden. Sonderan-

lastungssteuern sollten gemäss Lehre und Rechtsprechung nur ausnahmsweise erho-

ben werden. Sie führen tendenziell indirekt zu einer schleichenden Erhöhung der

Staatsquote (Hettich P./Wettstein X., Rechtsfragen um Kostenanlastungssteuern in Ar-

chiv für Schweizerisches Abgaberecht 78 Nr. 9 2009/2010 S. 537 ff., S. 564).

Im erläuternden Bericht fehlen Ausführungen zur Frage, ob der Bund überhaupt über

eine Verfassungsgrundlage zur Erhebung der in Frage stehenden Kostenanlastungs-

steuer verfügt. - Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage lehnen wir die vorge-

sehene Finanzierung des Zentrums ab. Wie wir vorstehend dargelegt haben, geht es

um die Finanzierung von Bundesaufgaben. Bundesaufgaben müssen vom Bund finan-

ziert werden. Es darf keine Überwälzung von Kosten aus Bundesaufgaben auf die Kran-

kenversicherer beziehungsweise die Versicherten (und via Prämienverbilligungssystem

auf die Kantone) erfolgen.

Für den Bereich der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen wird ein SG Finanzvolumen von 22 Millionen Franken veranschlagt. Die Finanzierung soll über die

Krankenkassenprämien erfolgen, wobei der maximal mögliche Beitrag auf 0.09 Prozent

der durchschnittlichen Jahresprämie für Erwachsene ab 26 Jahre für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung mit ordentlicher Franchise und Unfalldeckung beschränkt

ist. Dieser Betrag ist zu hoch. Zu prüfen ist, ob anstelle von 0.09 Prozent nicht 0.05 Pro-

zent reichen.

Artikel 14

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Die Finanzierung der Aufgaben im Bereich HTA über Bundesmittel erachten wir auf- OW grund des gesetzlichen Auftrags des Bundes als korrekt. Im Moment fehlt in Art. 14 des

Gesetzesvorschlags eine konkrete Summe bzw. Regelung zur Festlegung der Höhe der

Bundesmittel. Wir gehen davon aus, dass der Bund sicherstellen wird, dass der Finan-

zierungsmechanismus so ausgestaltet wird, dass die Planungssicherheit des Zentrums

im Bereich HTA gewährleistet ist.

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