Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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würden über Leistungsaufträge durch den Bund (bzw. im Fall education 21 auch über die Kantone und die Zivilgesellschaft) subventioniert und genössen ein hohes Vertrauen der Stakeholder.

Patientensicherheit macht in ihrer Eingabe einen konkreten Vorschlag zur Struktur eines nationalen Zentrums. Da im Zentrum mindestens drei zusammenhängende, jedoch verschiedene inhaltliche Schwerpunkte vereint werden sollen, kann man sich am Konstrukt der Akademien der Wissenschaften Schweiz orientieren. Die Dachorganisation beherbergt die vier Einzel-Akademien mit unterschiedlichen Rechtsformen, Zielen und Aufgaben. Diese entwickeln gemeinsame Aktivitäten und schliessen mit dem Bund (SBFI) eine gemeinsame Leistungsvereinbarung ab, berichten in jährlichen Intervallen über die erzielten Ergebnisse, sind jedoch bezüglich Führung, Budget und Aktivitäten-Portfolio weitgehend autonom.

Die Stellungnahme der sQmh beinhaltet keine klare Zustimmung oder Ablehnung zum geplanten Institut. Für die sQmh bleibt offen, in welcher Form das Thema angegangen wird. Sollte ein Strukturelement geschaffen werden, erscheint ihr eine koordinative Stelle, welche die wichtigsten Themen national aufwirft, priorisiert und koordiniert als zielorientierter. Die sQmh ist überzeugt, dass es sowohl eine Koordination und Priorisierung der Themen und Aktivitäten braucht (da soll/muss der Bund Vorgaben leisten), jedoch verlange die Erarbeitung von Qualität und best practice auch eine unternehmerische Freiheit. Die im Gesetz vorgeschlagene zwingende Verbindung zwischen Verbesserung der Qualität, Erhöhung der Patientensicherheit einerseits und der Kostendämpfung andererseits sei nicht zulässig und kontraproduktiv. Eine solche Verknüpfung lähme die Qualitätsaktivitäten und richte den Fokus ständig auf die Kosten und nicht auf die Nutzenfrage. Vielmehr seien die Verantwortlichen im Bereich der Qualität zu sensibilisieren, da die Qualitätsaktivitäten immer unter dem Aspekt Aufwand und Nutzen zu bearbeiten seien. Umsetzen von Qualitätsvorgaben bedeutet aus Sicht der sQmh auch immer das Aussprechen von verbindlichen Massnahmen inkl. deren Terminierung im Sinne von Sanktionen. Zudem stehe im Fokus der Qualität immer die Gesundheitsversorgung als Gesamtsystem im Sinne der sektorenübergreifenden Behandlung und Betreuung und dürfe sich nicht auf einen Teilaspekt der obligatorischen Krankenversicherung fokussieren.

Das SRK unterstützt die allgemeinen Zielsetzungen des geplanten Bundesgesetzes sehr. Es empfiehlt, die Sicherstellung des chancengleichen Zugangs zu sämtlichen Angeboten des Gesundheitswesens in den Zielkatalog aufzunehmen. Es weist zudem darauf hin, dass eine Schwäche vergessen ging: die mangelhafte Gesundheitsversorgung der Migrationsbevölkerung, einer verletzlichen Zielgruppe, mit der das SRK in seiner täglichen Arbeit konfrontiert ist. Mehrere Studien zeigten auf, dass Patientinnen und Patienten mit Migrationshintergrund, und insbesondere, wenn sie keine Landessprache sprächen oder diese wenig verstünden, einen erschwerten Zugang zu den Dienstleistungen des Gesundheitswesens hätten.

Ein nationales Institut macht aus Sicht des SSR nur Sinn, wenn es auch steuernde, kontrollierende und sanktionierende Funktionen ausüben kann. Ohne diese Kompetenzen seien Verbesserungen in den erwähnten Schnittpunktbereichen nicht realisierbar. Das neue selbständige Institut sollte mit der Stiftung für Patientensicherheit und dem ANQ zusammenarbeiten und deren Funktionen ergänzen, jedoch keinesfalls konkurrenzieren. Aus Sicht des SSR fehlt es weniger an anerkannten Qualitätsindikatoren als am Willen ihrer Anwendung bzw. an der Umsetzung vorhandener Erkenntnisse. Auf die Umsetzung von qualitätsfördernden Massnahmen und die Erfüllung minimaler Anforderungen sei besonderes Gewicht zu legen. Dem Zentrum sollte deswegen die Kompetenz übertragen werden, bei mutwilligen oder wiederholten Verstössen gegen Qualitätsnormen Sanktionen ergreifen zu können.

Gemäss der VASOS gibt es zur Qualitätsförderung im Gesundheitswesen mehrere, zum Teil gewichtigere Ansätze als das vorgeschlagene nationale Institut für Qualität. Ein nationales Institut mache nur Sinn, wenn es auch steuernde, kontrollierende und sanktionierende Funktionen ausüben könne. Ohne diese Kompetenzen seien Verbesserungen in den erwähnten Schnittpunktbereichen nicht realisierbar. Um eine Verbesserung in der Qualität zu erreichen, müsse primär in personelle Ressourcen in der Patientenversorgung investiert werden, denn gut ausgebildetes, motiviertes Personal mit genügend zeitlichen Ressourcen sei der beste Garant für eine gute qualitative Gesundheitsversorgung.

Die FSP begrüsst den Entwurf und ist mit der generellen Stossrichtung einverstanden. Ihres Erachtens kann die Zielsetzung mit dem geplanten Zentrum zu einem gewissen Teil erreicht werden, es sei aber fraglich, ob dies mit einem Zentrum ohne regulierende oder sanktionierende Funktion möglich sei und nicht vielmehr gewisse Mitwirkungspflichten festgelegt werden müssten. Es dürften aber keine Parallelstrukturen geschaffen werden, weshalb die erprobten und erfahrenen Organisationen sowie die Universitäten weiterhin tätig sein und ins Netzwerk einbezogen sein müssten.

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