Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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für moderatere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit entschieden. Gleichwohl werden die massenmedialen Formen der Werbung (Plakate, Presse, unadressierte Direktwerbung), welche insbesondere auch Kinder und Jugendliche erreichen, verboten. Damit setzt der Bundesrat die Empfehlung der Kommission nur teilweise um.

Die Regelung des Abgabealters für Jugendliche ist in der Schweiz breit akzeptiert. Neun Kantone haben das gesetzliche Alter zum Erwerb von Tabakprodukten auf 18 Jahre festgelegt. 12 Kantone auf 16 Jahre, fünf Kantone verzichten auf eine Regelung. Es stellt sich daher die Frage ob 16 oder 18 Jahre angemessen erscheinen. Das Abgabealter 16 Jahre wurde mit folgender Begründung verworfen: Bei alkoholischen Getränken bestehen Alterslimiten für Bier und Wein (16 Jahre) und Spirituosen (18 Jahre). Im Unterschied zum Alkohol gibt es beim Tabak keine Konsummenge, die als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden kann. Zudem ist die Chance, ein rauchfreies Leben zu führen umso grösser, je später der Einstieg in den Tabakkonsum erfolgt. Über die Hälfte der Personen, die als Erwachsene Tabakprodukte konsumieren, haben damit vor dem 18. Lebensjahr begonnen.47 Aus diesem Grund schlägt auch die WHO-Tabakkonvention vor, die Alterslimite bei der Schwelle zur Volljährigkeit anzusetzen.

1.4 Vergleich mit dem ausländischen Recht

1.4.1 Recht der Nachbarstaaten

Die vier wichtigsten Nachbarländer der Schweiz sind Mitglied der Europäischen Union (EU). Somit regeln sie die Herstellung, die Werbung und das Inverkehrbringen nach den Anforderungen der Richtlinie 2001/37/EG vom 5. Juni 2001 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, ersetzt und aufgehoben durch die neue Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014, und der Richtlinie 2003/33/EG über die Tabakwerbung, auf die nachstehend genauer eingegangen wird.48 Insbesondere müssen alle Länder die Werbung in der Presse sowie das Sponsoring von Veranstaltungen verbieten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind. In Wirklichkeit gehen die meisten Länder deutlich weiter. Im Bereich der Werbung untersagen Frankreich, Italien und Österreich zusätzlich die Plakatwerbung, die Kinowerbung sowie Wettbewerbe und die an Privatpersonen gerichtete Direktwerbung. Das Sponsoring von rein nationalen Veranstaltungen ist weder in Frankreich noch in Österreich erlaubt. Schliesslich gestattet Italien keine Werbung in den Verkaufsstellen.

Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich, Österreich und Italien werden die auf den Packungen angegebenen Verkaufspreise von den Herstellern frei festgelegt. Diese Preise sind verbindlich, d. h. unabhängig von der gekauften Menge darf keinerlei Rabatt gewährt werden.

In Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien ist der Verkauf von Tabakprodukten an Jugendliche unter 18 Jahren untersagt.

Nikotinhaltige und nicht nikotinhaltige E-Zigaretten sind in Italien wie Konsumgüter geregelt. Der Vertrieb von E-Zigaretten ist somit gestattet, während der Verkauf an

47 Gmel G. et al.: Monitorage suisse des addictions – Consommation d'alcool, tabac et drogues illégales en Suisse en 2012, Addiction Suisse, Lausanne, 2013.

48 Siehe Ziff. 1.4.2