Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen54 sowie die Richtlinie 2003/33/EG über die Tabakwerbung55. Die Gesetzgebung wird durch verschiedene nicht verbindliche Erlasse ergänzt. Zudem haben alle EU-Mitgliedstaaten das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) ratifiziert. Dasselbe gilt für die EU, die das Übereinkommen mit dem Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 genehmigt hat.
Die Regelung für Tabakprodukte im Sinne der neuen Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014
Die Richtlinie 2014/40/EU, die am 19. Mai 2014 in Kraft getreten ist und welche die Richtlinie 2001/37/CE mit Wirkung am 20. Mai 2016 aufhebt, enthält die Regelungen der EU im Bereich der Herstellung, der Aufmachung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 20. Mai 2016 in ihrem nationalen Recht umsetzen. Die Richtlinie sieht insbesondere vor:
– die Emissionshöchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxyd der Zigaretten, die in der EU hergestellt und in Verkehr gebracht werden (Art. 3);
– eine Verpflichtung für die Zigarettenhersteller, den Mitgliedstaaten Folgendes vorzulegen: eine Liste aller bei der Herstellung ihrer Tabakerzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe zusammen mit einer Erklärung, in der die Gründe für deren Hinzufügung zu den betreffenden Tabakerzeugnissen erläutert werden, und den einschlägigen toxikologischen Daten (Art. 5);
– Bestimmungen zur Kennzeichnung und zu den allgemeinen und kombinierten Warnhinweisen (Text und Bild). Letztere müssen je 65% der Vorder- und Rückseite der Zigarettenpackung einnehmen. Die Richtlinie sieht auch mögliche Erleichterungen für Rauchtabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, selbstgedrehten Zigaretten und Wasserpfeifen vor (Art. 8–12);
– das Verbot der Verwendung von Beschreibungen, die einen irrigen Eindruck von den Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen des Erzeugnisses erwecken (Art. 13);
– das Verbot, in der EU, mit Ausnahme von Schweden, bestimmte Tabaktypen zum oralen Gebrauch («Snus») auf den Markt zu bringen (Art. 17);
– das Verbot von charakteristischen Aromen wie Vanille oder Menthol in Tabakerzeugnissen (ausser in E-Zigaretten, für die das Verbot auf einzelstaatlicher Ebene vorgesehen werden kann) sowie von weiteren Zusatzstoffen, die einer der in Artikel 7 Absatz 6 aufgeführten Kategorien entsprechen (z. B. Vitamine, Koffein usw.);
54 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, ABl. L 127/1 vom 29. April 2014, S. 1-38.
55 Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, ABl. L 152 vom 20. Juni 2003, S. 16 ff.