Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind. Ausserdem sieht sie ein Verbot der Radio- und Internetwerbung sowie ein Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen vor, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind. Das Verbot bezieht sich auf die Werbung und das Sponsoring, die darauf ausgerichtet sind, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses direkt oder indirekt zu fördern, einschliesslich der kostenlosen Verteilung von Tabakerzeugnissen. Die Fernsehwerbung und das TV-Sponsoring für Tabakerzeugnisse unterstehen der Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 über audiovisuelle Mediendienste. Jede Form von audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt58. Unter Einhaltung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und insbesondere der Vorschriften über die Freizügigkeit können die Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene weitere Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings vorsehen. Dies erklärt, weshalb innerhalb der EU verschiedene Regelungen bestehen, wie in Ziffer 1.4.1 oben dargelegt wird.

Vergleich des vorliegenden Vorentwurfs mit dem europäischen Recht

Wie das europäische Recht strebt auch der vorliegende Vorentwurf einen hohen Gesundheitsschutz für die Bevölkerung an. Im Gegensatz zur europäischen Gesetzgebung regelt diese Vorlage weiterhin nur die Produkte, die dazu bestimmt sind, in der Schweiz in Verkehr gebracht zu werden, nicht jedoch jene, die für den Export hergestellt werden.

Einige Bestimmungen des vorliegenden Vorentwurfs entsprechen den Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU, zum Beispiel das Verbot von Tabak zum oralen Gebrauch, die Meldepflicht hinsichtlich der Zusammensetzung der Produkte oder das Verbot der Verwendung von täuschenden Beschreibungen wie «leicht». Bei anderen Aspekten geht das europäische Recht weiter als das schweizerische Recht. Unterschiede bestehen namentlich in Bezug auf die Grösse der Warnhinweise, die standardisierte Form der Packungen, die Regelung und die Angabe der Zusatzstoffe sowie die Regelung der Rückverfolgbarkeit der Produkte. In diesem letzteren Punkt müssen Packungen von Tabakerzeugnissen gemäss der revidierten Richtlinie mit einem individuellen Erkennungsmerkmal gekennzeichnet sein und ihre Verbringungen müssen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der gesamten Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Zudem schreibt die Richtlinie die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vor, die es leichter machen, zu überprüfen, ob Tabakerzeugnisse echt sind oder nicht. Mit diesem System sollen die erheblichen Mengen illegaler, nicht gesetzeskonformer Produkte bekämpft werden, die in Europa in Verkehr gebracht werden. In der Schweiz fällt die Bekämpfung des illegalen Tabakhandels in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung (TStG)59. Wie aus seiner Antwort vom 2. Dezember 2013 auf die Frage Stahl (13.5486) hervorgeht, beabsichtigt der Bundesrat derzeit nicht, ein solches System spezifisch für die Schweiz einzuführen. Im Rahmen der Qualitätssicherung bestehen zudem bereits

58 Art. 9 d) der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste).

59 SR 641.31