Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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die Höchstmenge für deren Emissionen festzulegen. Bei Erzeugnissen wie Tabakprodukten, die auf jeden Fall schädlich sind, hat die Beigabe von weiteren Zusatzstoffen in der Regel vernachlässigbare Auswirkungen auf die Gesundheit und erfordert keine verstärkte Überwachung. Es ist somit nicht gerechtfertigt, ein Bewilligungssystem beizubehalten, bei dem jedes Gesuch mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden ist, auch wenn nur wenige Gesuche eingereicht werden. Da aufgrund der Meldung nach Artikel 20 bekannt ist, welche Zutaten die Produkte enthalten, reicht die Festlegung der Höchstmengen und das Verbot bestimmter Stoffe durch den Bundesrat aus, um den Gesundheitsschutz sicherzustellen. Bis die entsprechende Revision der Verordnung erfolgt ist, kann eine gesundheitsgefährdende Zutat gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 verboten werden. Diese Bestimmung sieht vor, dass Tabakprodukte keine gesundheitsschädigende Zutaten enthalten dürfen, welche die Konsumentin oder der Konsument nicht erwartet.
Ebenfalls nicht übernommen wird das Einspracheverfahren, das heute bei Verfügungen der Vollzugsbehörden gilt. Dabei handelt es sich um ein besonderes Verfahren, das die verfügende Behörde verpflichtet, ihre Verfügung auf Verlangen der betroffenen Person nochmals zu überprüfen.43 Die erlassene Einspracheverfügung untersteht dem ordentlichen Beschwerdeverfahren. In einem Bereich wie dem Lebensmittelsektor, in dem sehr viele Verfügungen erlassen werden, ist dieses Verfahren gerechtfertigt, um die Vollzugsbehörde und die höhere Instanz teilweise zu entlasten. Im Bereich der Tabakprodukte, in dem die Zahl der Verfügungen bei Weitem nicht so hoch ist, erscheint es jedoch nicht angemessen.
Die allgemeine Hygienebestimmung des LMG gilt heute auch für Tabakprodukte. Der vorliegende Vorentwurf sieht keine entsprechende Regelung vor. Denn während die Hygiene ein wichtiges Thema für den Umgang mit Lebensmitteln ist, fällt sie bei Tabakprodukten, die auf jeden Fall gesundheitsschädigend sind, weniger ins Gewicht.
Das Bewilligungssystem nach Artikel 16c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199544 über die technischen Handelshemmnisse (THG) wird für die Tabakprodukte nicht mehr anwendbar sein. Es gilt für Lebensmittel, die nach dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in Verkehr gebracht werden. Auch die Pflicht zur Angabe des Produktionslandes, die für Lebensmittel vorgesehen ist, fällt dahin. In der Verordnung vom 19. Mai 201045 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften sind ebenfalls zwei Ausnahmen vorgesehen, die Tabakprodukte betreffen. Die erste Ausnahme betrifft die Angabe der Kleinhandelspreise auf den Verpackungen von Tabakprodukten, die zweite die bildlichen Warnhinweise. Inwiefern diese Ausnahmen weiterhin nötig sind, soll im Rahmen der Ausarbeitung des Ausführungsrechts geprüft werden.
1.3 Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Regelung
Angesichts des Umstands, dass mit der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes die Tabakprodukte vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, soll mit
43 P. Moor/E. Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, S. 629.
44 SR 946.51
45 SR 946.513.8