Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Minderjährige und in Schulen verboten ist49. In Frankreich hängt die anwendbare Regelung vom angepriesenen Zweck und von der Nikotinkonzentration der Nachfüllpatronen ab. So fallen E-Zigaretten unter die Arzneimittelgesetzgebung, wenn sie als Hilfsmittel zur Rauchentwöhnung angepriesen werden, wenn die Nikotinmenge mindestens 10 mg/ml beträgt oder wenn die Nikotinkonzentration in der E-Liquid-Nachfüllung mindestens 20 mg/ml entspricht. E-Zigaretten, die nicht diesen Kriterien entsprechen, gelten als Konsumgüter des täglichen Bedarfs und sind folglich frei verkäuflich. Allerdings soll der Verkauf von nikotinhaltigen und nicht nikotinhaltigen E-Zigaretten an unter 18-Jährige nächstens verboten werden (Stand 1. Mai 2014).50 In Österreich sind nikotinhaltige E-Zigaretten wie Arzneimittel geregelt und dürfen nur mit einer Bewilligung auf den Markt gebracht werden. In Deutschland ist der Rechtsstatus von E-Zigaretten nicht klar festgelegt. Weder sind sie ausdrücklich dem Arzneimittelrecht unterstellt noch sind sie als Tabakprodukte eingestuft. E-Zigaretten gelten deshalb als Konsumgüter des täglichen Bedarfs und unterstehen damit den Vorschriften über die allgemeine Produktsicherheit51. Die Regelung der E-Zigaretten in den Mitgliedstaaten der EU wurde jedoch mit der Verabschiedung der neuen EU-Richtlinie zu den Tabakerzeugnissen (vgl. Ziff. 1.4.2) teilweise vereinheitlicht. Diese Richtlinie muss innerhalb von zwei Jahren ab ihrem Inkrafttreten im einzelstaatlichen Recht umgesetzt werden.
1.4.2 Europäisches Recht
Die europäische Politik zur Prävention und Bekämpfung des Tabakkonsums hat sich ab 1985 entwickelt. In jenem Jahr lancierte die Europäische Kommission das erste europäische Programm zur Krebsbekämpfung52. Einer der Schwerpunkte dieses Programms war die Tabakprävention. Für die öffentliche Gesundheit sind jedoch hauptsächlich die Mitgliedstaaten zuständig, da die EU in diesem Bereich abgesehen von wenigen Ausnahmen nur über Unterstützungs- und Kooperationskompetenzen verfügt. Deshalb stützten sich die verschiedenen Richtlinien, die seit Ende der 1980er-Jahre im Tabakbereich erlassen wurden, auf die Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes; sie verlangen jedoch, dass bei der Wahl zwischen verschiedenen reglementarischen Optionen ein hoher Gesundheitsschutz angestrebt wird53. Die europäische Gesetzgebung umfasst hauptsächlich die Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 über die Herstellung, die Aufmachung und den
49 Art. 1 der Verordnung vom 26. Juni 2013 des Gesundheitsministeriums, Gazetta Ufficiale della Repubblica italiana, Serie Generale, Nr. 176 vom 29. Juli 2013.
50 Artikel L. 3511-2-1 des Code de la santé publique, geändert durch das Loi relatif à la consommation vom 2. Mai 2013, das die Nationalversammlung am 16. Dezember 2013 verabschiedet und an den Senat zur öffentlichen Diskussion am 27., 28. und 29. Januar 2014 weitergeleitet hat.
51 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4 ff.
52 In diesem Rahmen entstanden die ersten europäischen Aktionspläne gegen Krebs, die ab 1987 umgesetzt und im Verlauf der 1990er-Jahre erweitert wurden, indem weitere Anliegen der öffentlichen Gesundheit berücksichtigt wurden.
53 Früherer Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) und derzeitiger Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).