Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2.6 Verbot der Abgabe an und durch Minderjährige
Mit einer am 16. Juni 2011 eingereichten Motion verlangte Nationalrätin Ruth Humbel ein gesamtschweizerisch einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte.35 In seiner Antwort bekundete der Bundesrat seinen Willen, dieses Alter auf 18 Jahre festzulegen.
Mit dem vorliegenden Vorentwurf werden die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen zur Umsetzung dieser Motion vorgenommen und der Jugendschutz im Bereich der Tabakprodukte ausgebaut. Die Motion wird in Artikel 18 des Vorentwurfs umgesetzt. Mit dieser neuen Bestimmung wird eine gesamtschweizerisch einheitliche Altersgrenze für die Abgabe von Tabakprodukten festgelegt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die meisten Raucherinnen und Raucher (57,4%) vor dem Alter von 18 Jahren zu rauchen beginnen.36 Das Verbot der Abgabe an Minderjährige signalisiert somit, dass Tabakprodukte keine gewöhnlichen, harmlosen Produkte sind.
Auf kantonaler Ebene ist die Situation gegenwärtig sehr uneinheitlich: In fünf Kantonen besteht überhaupt keine diesbezügliche Vorschrift, neun Kantone haben die Altersgrenze bei 18 Jahren festgesetzt, die übrigen zwölf bei 16 Jahren (Stand 1. Mai 2014).
Das Verbot der Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige stellt eine international anerkannte Präventionsmassnahme dar. In den meisten Nachbarländern besteht eine entsprechende Vorschrift. Diese stösst zudem in der Gesellschaft allgemein und auch bei der Tabakindustrie auf breite Akzeptanz. Seine Wirksamkeit ist jedoch beschränkt und seine Anwendung nicht unproblematisch.37
Auch die Abgabe von Tabakprodukten durch Minderjährige soll untersagt werden. Es wäre unverständlich, wenn diese ein Produkt abgeben dürften, das sie nicht selber erwerben dürfen.
1.2.7 Testkäufe
Gemäss den Erfahrungen, die in den Kantonen und im Ausland gemacht wurden, wird das Verbot der Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige regelmässig umgangen. Um zu überprüfen, ob das Verbot der Abgabe an Minderjährige eingehalten wird, soll mit dem Vorentwurf die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Testkäufen geschaffen werden.
Die Umsetzung eines altersabhängigen Abgabeverbots wirft bei Tabakprodukten ähnliche Probleme auf wie im Bereich der alkoholischen Getränke. Deshalb ist es gerechtfertigt, auch für Tabakprodukte eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit Widerhandlungen gegen das Abgabeverbot anhand der Ergebnisse dieser
35 Motion Humbel 11.3637 «Gesamtschweizerisch einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte».
36 Eidgenössische Kommission für Tabakprävention: Neue Erkenntnisse zu Marketing und Werbung bei Tabakerzeugnissen. Eine Übersicht zu gesetzlichen Massnahmen und ihrer Wirksamkeit. Bern, 2011. S. 6; siehe auch: Gmel G., Kuendig H., Notari L., Gmel C., Flury R. Suchtmonitoring Schweiz – Konsum von Alkohol, Tabak und illegaler Drogen in der Schweiz im Jahr 2012. Sucht Schweiz, Lausanne, 2013.
37 Stead L.F., Lancaster T. (2005), Interventions for Preventing Tobacco Sales to Minors, Cochrane Database of Systematics Reviews.