Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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dem vorliegenden Vorentwurf das Fortbestehen der Regelung dieser Produkte sichergestellt werden. Mit der Neuregelung in einem Tabakproduktegesetz werden wesentliche Aspekte aus dem Lebensmittelgesetz übernommen. Damit ist der Anschluss an die bestehende Gesetzgebung gewährleistet.
Der Vorentwurf stellt die nikotinhaltigen E-Zigaretten den Tabakprodukten als Konsumgüter gleich. Damit werden diese in der Schweiz erstmals spezialgesetzlich geregelt. Der Vorschlag setzt dabei auf eine liberale und dem Gefährdungspotential angepasste Lösung für ein relativ neues Konsumgut und enthält spezifische Regelungen in Bereichen, wo es aus Sicht des Gesundheitsschutzes notwendig erscheint. Das System der Regelung der Tabakzusatzstoffe wird vereinfacht, mit dem Ziel, allfällige Produkteinnovationen unkomplizierter umsetzen und gleichzeitig die Konsumenteninformationen verbessern zu können.
Die neuen Vorschriften in den Bereichen Abgabe, Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring sollen darüber hinaus gewährleisten, dass der Gesundheitsschutz gezielt verbessert und an die kantonalen und internationalen Standards angepasst wird. Damit wird ein Beitrag zur Tabakprävention und der Reduktion der Kostensteigerung im Gesundheitswesen gemäss der gesundheitspolitischen Strategie Gesundheit2020 geleistet.
1.3.2 Verworfene Regelungen
In den wichtigsten neuen Regelungsbereichen (E-Zigaretten, Werbung für Tabakprodukte und Abgabe an Minderjährige) wurden alternative Regelungsvorschläge geprüft und verworfen.
Aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit nikotinhaltigen Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung wurde geprüft, ob Produkte ohne Tabak, die zum Inhalieren bestimmte nikotinhaltige Substanzen freisetzen (E-Zigaretten) als Arzneimittel betrachtet werden sollten. Ein Inverkehrbringen als Arzneimittel setzt voraus, dass im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Sicherheit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit von E-Zigaretten nachgewiesen werden müssten. Gegen eine solche Lösung spricht, dass die Hersteller diese Produkte nicht mit dem Zweck der Tabakentwöhnung, sondern als Konsumgut wie Tabakprodukte vermarkten möchten. Bis heute ist in der Schweiz denn auch kein Zulassungsantrag als Arzneimittel gestellt worden (Stand 1. Mai 2014). Ohne entsprechende Zweckbestimmung und Heilanpreisung fallen die Produkte jedoch nicht unter den Geltungsbereich des Heilmittelgesetzes. Es wurde als nicht opportun erachtet, den Zweck eines Produkts vom Gesetzgeber vorzugeben. Die Positionierung im Markt ist Sache der Inverkehrbringer.
Beim Thema Tabakwerbung hat die Eidgenössische Kommission für Tabakprävention (EKTP) 2011 in Ihrem Grundlagenbericht umfassende Verbote anstelle von Teilverboten für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring von Tabakerzeugnissen vorgeschlagen, da sonst die Marketingausgaben der Tabakindustrie in die erlaubten Werbeformen fliessen, womit der Präventionseffekt unterlaufen werden kann.46 Aus rein gesundheitspolitischer Perspektive ist diese Argumentation nachvollziehbar. In der Güterabwägung hat sich der Bundesrat mit der Vorlage jedoch
46 Eidgenössische Kommission für Tabakprävention, Neue Erkenntnisse zu Marketing und Werbung bei Tabakerzeugnissen. Eine Übersicht zu gesetzlichen Massnahmen und ihrer Wirksamkeit, Bern 2011.