Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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sendes Paket von Massnahmen vor, mit denen sich die negativen Folgen des Tabakkonsums für die Gesundheit und die Wirtschaft weltweit eindämmen lassen.
Die Bestimmungen in Bezug auf die Verminderung der Nachfrage beinhalten insbesondere folgende Massnahmen:
– preisbezogene und steuerliche Massnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak, und
– nicht preisbezogene Massnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak, d. h.:
– Schutz vor Passivrauchen;
– Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen;
– Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse;
– Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen; und
– Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring.
Die Bestimmungen im Hinblick auf die Verminderung des Angebots betreffen insbesondere folgende Fragen:
– unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen; und
– Verkauf an und durch Minderjährige.
Am 12. November 2012 hat die Konferenz der Vertragsparteien zudem in Seoul anlässlich ihrer fünften Session ein Protokoll zum FCTC verabschiedet, das auf die Beseitigung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen ausgerichtet ist. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt jeder umfassenden Politik zur Bekämpfung des Tabakkonsums. Dieses Protokoll wird in Kraft treten, wenn die Anzahl von 40 Ratifikationen erreicht wird.
1.5 Umsetzung
Zurzeit sind die meisten Vorschriften, die für Tabakprodukte gelten, in der TabV und der EDI-Verordnung über kombinierte Warnhinweise enthalten. Der Vorentwurf sieht vor, dass verschiedene Fragen durch technische oder nähere Bestimmungen in einer Verordnung des Bundesrates genauer umschrieben werden. Dies wird in den erwähnten Verordnungen umgesetzt.
Die Zuständigkeiten und das derzeit geltende Vollzugssystem für den Lebensmittelbereich, einschliesslich der Tabakprodukte, werden im vorliegenden Vorentwurf in vereinfachter Form übernommen. Der Bund überwacht den Markt in Bezug auf die Einfuhr und erfüllt die anderen Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zukommen, während die Kantone die Überwachung des schweizerischen Binnenmarktes sicherstellen. Es besteht kein Grund, vom bestehenden Vollzugssystem abzuweichen, das funktioniert und sich bewährt hat. Allerdings wäre es nicht gerechtfertigt, alle spezifischen Bestimmungen zu übernehmen, die für den Vollzug des Lebensmittelrechts erforderlich sind, da in diesem Bereich ein anderes Schutzniveau notwendig ist als bei den Tabakprodukten.