Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Die wichtigsten Neuerungen, die mit dem vorliegenden Vorentwurf eingeführt werden, sind die Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings (Bst. c). Vor allem im Bereich der Werbung sind zusätzliche Einschränkungen vorgesehen. Im geltenden Recht sind nur die Werbung und die Verkaufsförderung verboten, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten. Neu gelten die vorgesehenen Einschränkungen nicht nur für Tabakprodukte, sondern auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit dem konsumierten Tabakprodukt bilden.62
Mit der Regelung der in Absatz 1 aufgeführten Bereiche verfolgt das Gesetz zwei Zwecke (Abs. 2): die Verringerung des Konsums von Tabakprodukten (Bst. a) sowie die Beschränkung der schädlichen Auswirkungen des Konsums (Bst. b). Im Hinblick auf diese beiden Ziele sieht das Gesetz eine Reihe von Massnahmen vor. Auf das erste Ziel ausgerichtet sind zum Beispiel das Verbot der Abgabe an Minderjährige, das Täuschungsverbot, die zusätzlichen Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings für Tabakprodukte sowie eine Information der Öffentlichkeit über die gesundheitlichen Risiken, die mit Tabakprodukten verbunden sind. Mit der Festlegung der Höchstmenge bestimmter gesundheitsgefährdender Zutaten wird hingegen das Ziel verfolgt, die schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten zu beschränken.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt einerseits für Tabakprodukte. Anderseits gelten die Werbebestimmungen auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit dem konsumierten Tabakprodukt bilden (Abs. 1). Die betreffenden Gegenstände gehen eine Verbindung mit dem Tabakprodukt ein, damit dieses konsumiert werden kann, wie zum Beispiel die Pfeife, die Wasserpfeife, die Zigarettenmundstücke, das Zigarettenpapier, die Zigarettenfilter oder das Gerät, das zur Aufnahme der Nachfüllung der E-Zigarette dient. Bei Feuerzeugen und Streichhölzern ist dies hingegen nicht der Fall.
In Absatz 2 sind die Bereiche aufgezählt, auf die das Gesetz nicht anwendbar ist. Die im geltenden Recht vorgesehene Ausnahme in Bezug auf den Eigengebrauch wird beibehalten, wobei eine neue Terminologie verwendet wird, die klarer ist und der Realität besser entspricht (Bst. a und b). Der Anbau von Tabak, die Herstellung oder die Verarbeitung und die Einfuhr von Tabakprodukten zum Eigengebrauch durch Konsumentinnen und Konsumenten sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die Einfuhr durch eine Konsumentin oder einen Konsumenten zum Eigengebrauch bezieht sich nur auf den Eigengebrauch der betreffenden Person und schliesst jede Möglichkeit aus, Tabakprodukte für den Gebrauch von mehreren Personen einzuführen, selbst wenn es sich dabei um Mitglieder einer Familie handelt. Im Lebensmittelbereich ist die Ausnahme des Eigengebrauchs darauf ausgerichtet, einen Bereich von der Regelung auszunehmen, in dem ausschliesslich die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten gelten soll. Somit schützen die staatlichen Vorschriften die Konsumentinnen und Konsumenten bei ihrer Eigenproduktion und bei der Einfuhr für ihre privaten Zwecke nicht speziell.63 Bei den Tabakprodukten wird mit dieser Ausnahme der gleiche Zweck verfolgt. Mit
62 Siehe Kommentar zu Art. 2 Abs. 1
63 Botschaft vom 30. Januar 1989 zu einem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG), BBl 1989 I 893, S. 918.