Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage kann die Motion Ruth Humbel (11.3637, Gesamtschweizerisch einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte) abgeschrieben werden. Weiter nimmt der Vorentwurf die im Postulat Pierre Tillmanns (00.3435, Verbot der Tabakwerbung) formulierten Aspekte auf.
Nationalrätin Humbel fordert in ihrem Vorstoss ein schweizweit einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte, da kantonale Unterschiede (keine Limite, 16 oder 18 Jahre) angesichts der Mobilität wenig Sinn machen und auch im Alkoholbereich entsprechende Vorschriften bestehen. Ob die Altersgrenze 16 oder 18 Jahre betragen soll, wurde von der Motionärin offen gelassen. In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat mit Verweis auf die Präventionsstrategie im laufenden Nationalen Programm Tabak die Annahme der Motion beantragt.
Nationalrat Pierre Tillmanns verlangt in seinem Vorstoss ein Verbot der Tabakwerbung, da sich die Tabakprävention international verschärft habe und Jugendliche in der Schweiz zunehmend früher in den Tabakkonsum einsteigen. Dies habe mit der Tabakwerbung zu tun, die nachweislich nicht nur dem Markenwechsel diene, sondern generell den Konsum beeinflussen würde und die Gesundheitsschäden aufgrund des Tabakkonsums erwiesen seien. Der Bundesrat hat die Stossrichtung der Motion begrüsst unter dem Hinweis, dass ein striktes Werbeverbot den Konsum gemäss bereits erwähnter Studie61 um 7% reduzieren könne und beantragte die Umwandlung in ein Postulat.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Ingress
Der Ingress wird in Ziffer 5.1 dieses Berichts kommentiert.
Art. 1 Gegenstand und Zweck
In Absatz 1 sind die im neuen TabPG geregelten Bereiche aufgeführt. Die anwendbaren Anforderungen (Bst. a) betreffen die Zusammensetzung und die Emissionen der Tabakprodukte sowie deren Verpackung, soweit die Produkte zum Inverkehrbringen bestimmt sind (vgl. Art. 6–8). Die Verbote und Einschränkungen für das Inverkehrbringen sowie die Testkäufe (Bst. b) werden in den Artikeln 9 ff. sowie 18 ff. konkretisiert. Der Vorentwurf verbietet bestimmte Tabakprodukte zum oralen Gebrauch, sieht für ausgewählte Produkte vor deren Abgabe eine Meldepflicht vor und verbietet die Abgabe von Tabakprodukten an und durch Minderjährige. Zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe von Tabakprodukten können Testkäufe durchgeführt werden.
61 Saffer H., Chaloupka F. (2000), The Effect of Tobacco Advertising Bans on Tobacco Consumption, Journal of Health Economics, 19, 1117-1137.