Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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führt. Damit wird ein möglicher Widerspruch zum bestehenden Verbot der Tabakprodukte zum oralen Gebrauch vermieden.

Die verhältnismässig weit gefasste Begriffsdefinition «Inverkehrbringen» (Bst. b) wurde teilweise aus Artikel 6 nLMG übernommen. Sie umfasst das Bereithalten, die Einfuhr und das Anbieten im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten und die Abgabe selber. Unter Bereithalten im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten ist die Tatsache zu verstehen, dass das Produkt bereitgehalten, aufbewahrt oder gelagert wird, das schliesslich an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, wobei die Zahl der Zwischenhändler bis zur Abgabe unerheblich ist. Dies betrifft sowohl die entsprechende Tätigkeit des Grossisten als auch jene des Detailhändlers. Die Einfuhr im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten wird ausdrücklich erwähnt, was bereits der gängigen Praxis entspricht. Hingegen ist im Begriff «Inverkehrbringen» das Bereithalten im Hinblick auf die Ausfuhr nicht enthalten. Die Lagerung und Zwischenlagerung von Tabakprodukten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, untersteht somit nicht diesem Gesetz. Das «Anbieten» umfasst auch (über das Internet) online unterbreitete Angebote. Die Verwendung dieses neuen Begriffs hat indessen im Vergleich mit dem geltenden Recht keine materielle Änderung zur Folge.

Die Begriffsdefinition von «Sponsoring» orientiert sich am EU-Recht und insbesondere an Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2003/33/EG65 (Bst. c). Als Sponsoring gilt jede Art von Beitrag zu einer Veranstaltung oder Tätigkeit sowie jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen, unabhängig davon, ob der Beitrag in Form von finanziellen Mitteln oder Sachleistungen (z. B. Bereitstellung von Material) oder in Form anderer Vorteile geleistet wird (z. B. Bereitstellung von Räumlichkeiten).

Der Begriff «Testkauf» ist als Kauf oder Versuch des Kaufs eines Tabakprodukts durch eine beauftragte minderjährige Person definiert, um die Einhaltung des Verkaufsverbots zu überprüfen (Bst. d). Die gewählte Begriffsdefinition weicht von jener im Entwurf für das Bundesgesetz über den Handel mit alkoholischen Getränken ab. Sie umfasst auch den Versuch des Kaufs, der als Teil des Testkaufs zu betrachten ist, wenn der Verkäufer den Verkauf des Produkts abgelehnt hat. Die genaue Angabe des Auftraggebers in der Begriffsdefinition ist nicht erforderlich, da dieser in der Bestimmung über die Testkäufe präzise definiert wird.

Mit Absatz 2 werden Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind (z. B. Kräuterzigaretten), und Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nikotinhaltige Substanzen freisetzen (z. B. E-Zigaretten), den Tabakprodukten gleichgestellt.

Produkte, die Tabakersatzstoffe enthalten, wie beispielsweise Kräuterzigaretten, gehören neu zur Kategorie der Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind (Bst. a). Die Terminologie wurde angepasst, um eine bessere Kohärenz mit den neu aufgenommenen Produkten ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nikotinhaltige Substanzen freisetzen, zu ermöglichen (Bst. b). Zu dieser letzteren Kategorie gehören insbesondere die elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten), die elektronischen Zigarren (E-Zigarren) und

65 Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16.