Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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der Einfügung von Artikel 11 wird allerdings ein kleiner Vorbehalt eingeführt: Dieser Artikel ermöglicht dem Bundesrat, bei Tabakprodukten, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, die Menge zu beschränken, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf. Ein ähnlicher Vorbehalt ist auch im nLMG (Art. 2 Abs. 5) vorgesehen.

Die Abgrenzung, die im geltenden Recht gegenüber dem HMG besteht, wird aufrechterhalten (Abs. 3). Aufgrund der Gleichstellung von nikotinhaltigen E-Zigaretten mit Tabakprodukten wird diese Bestimmung von Bedeutung sein, da es die Heilmittelgesetzgebung ermöglicht, solche Produkte als Arzneimittel zuzulassen. Grundsätzlich fallen E-Zigaretten in den Geltungsbereich des TabPG. Wird bei diesen Produkten jedoch angegeben, dass sie zur Rauchentwöhnung bestimmt sind (Heilwirkung), unterstehen sie dem HMG und das TabPG ist nicht anwendbar. Neu wird zudem eine klare Abgrenzung gegenüber der Betäubungsmittelgesetzgebung vorgenommen. Diese Abgrenzung ist namentlich für Produkte ohne Tabak sinnvoll, die zum Rauchen bestimmt sind (Kräuterzigaretten), genauso wie für E-Zigaretten, da sie Betäubungsmittel enthalten könnten.

Anwendbar ist hingegen das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 200064 (ChemG) in Bezug auf die bei E-Zigaretten verwendeten Liquids mit oder ohne Nikotin. Insbesondere müssen diese Liquids entsprechend der Chemikaliengesetzgebung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Eine allfällige Einschränkung des Geltungsbereichs der Chemikaliengesetzgebung auf diese oder andere Aspekte müsste und könnte später auf Verordnungsstufe vorgenommen werden (vgl. Art. 2 Abs. 4 ChemG).

Nach Absatz 4 werden die Werbung und das Sponsoring für Tabakprodukte am Radio und Fernsehen nicht im TabPG geregelt, sondern unterstehen weiterhin dem RTVG.

Art. 3 Begriffe

Der Begriff «Tabakprodukte» ist in diesem Gesetz von zentraler Bedeutung, da damit festgelegt wird, welche Produkte in dessen Geltungsbereich fallen. Zwei Kategorien von Produkten werden künftig den Tabakprodukten gleichgestellt. Um ein besseres Verständnis und einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes zu gewährleisten, müssen die Begriffe «Inverkehrbringen», «Sponsoring» und «Testkauf» genau definiert werden.

Für die Begriffsdefinition Tabakprodukte (Abs. 1 Bst. a) wurde die Definition im derzeitigen Artikel 2 Buchstabe d TabV übernommen. Zu den Produkten, die zum Rauchen bestimmt sind, gehören beispielsweise Zigarren, Zigaretten und ähnliche Produkte sowie Schnitt- und Rollentabak. Neu in der Bestimmung aufgeführt sind tabakhaltige Produkte, die zum Inhalieren bestimmt sind. Diese sind an sich bereits in der Begriffsdefinition des geltenden Rechts enthalten (Wortlaut: «insbesondere zum Rauchen […] bestimmt»). Die ausdrückliche Erwähnung wird vorgesehen, weil solche zum Inhalieren bestimmte Produkte, die erhitzten Tabak (ohne Verbrennung) enthalten, seit ungefähr 2006 auf dem Schweizer Markt erhältlich sind. Der zum Schnupfen bestimmte Tabak wird durch die Nase aufgenommen. Die zum Lutschen bestimmten Tabakprodukte sind in der Begriffsdefinition nicht mehr explizit aufge-

64 SR 813.1