Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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die elektronischen Shishas (E-Shishas) sowie ihre Nachfüllungen. Erfasst werden nur Produkte, die wie Tabakprodukte verwendet werden. Mit dieser Anforderung kann ausgeschlossen werden, dass andere Inhalationsgeräte (z. B. gegen Erkältungen) in diese Produktkategorie fallen und somit als Tabakprodukte betrachtet würden.
Für Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nicht nikotinhaltige Substanzen freisetzen, ist das TabPG grundsätzlich nicht anwendbar. Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat diese Produkte indessen für einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes den Tabakprodukten gleichstellen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist. Er kann insbesondere die Anwendung des Artikels über die Zusammensetzung und die Emissionen sowie der Artikel zu den Beschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings für Tabakprodukte vorsehen66.
Wie im geltenden Recht stimmt die Terminologie, die im TabPG für die Tabakprodukte verwendet wird, nicht mit der Terminologie des Tabaksteuergesetzes (TStG)67 überein. Da die beiden Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen, erscheint eine Vereinheitlichung der Terminologie nicht notwendig. Im Hinblick auf die Besteuerung legt das TStG das Rohmaterial, die Tabakfabrikate und die Ersatzprodukte sehr genau fest. Zu den Ersatzprodukten gehören alle Produkte, die nicht oder nur zum Teil aus Tabak bestehen, aber wie Tabak verwendet werden, selbst wenn sie für den Konsum nicht angezündet werden müssen. Tabakhaltige Produkte, die zum Rauchen bestimmt sind, gehören zu den Tabakfabrikaten, während alle anderen Produkte – beispielsweise Tabak, der zum Kauen bestimmt ist, und Kräuterzigaretten – den Ersatzprodukten zuzuordnen sind. Die E-Zigaretten gehörten ebenfalls zu dieser Kategorie, bis die eidgenössischen Räte im Anschluss an die Motion Zanetti (11.3178) 2011 beschlossen, diese Produkte von der Tabaksteuer zu befreien.
2. Abschnitt: Grundsätze
Art. 4 Inverkehrbringen und Selbstkontrolle
Der Vorentwurf verlangt die Gesetzeskonformität zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abs. 1). Auf die Regelung vorgelagerter Produktionsschritte wird verzichtet. Gemäss diesem Grundsatz dürfen Produkte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ohne Intervention der Behörden in Verkehr gebracht werden. Hingegen müssen Produkte gemäss Artikel 3 Absatz 2 (Kräuterzigaretten, E-Zigaretten) vor der Bereitstellung zur erstmaligen Abgabe gemeldet werden (vgl. Art. 10). Das Fehlen einer Meldung ist kein ausreichender Grund für den Rückzug des Produkts vom Markt, solange keine unerwartete Gesundheitsgefährdung des Konsumenten gegeben ist.
Entgegen der gegenwärtigen Regelung werden die Durchfuhr und die Ausfuhr von Tabakprodukten vom vorliegenden Gesetz nicht mehr erfasst. Da keine Vorschrift für den Transport vorgesehen ist, macht die Anwendung des Gesetzes auf die Durchfuhr keinen Sinn. Das geltende Recht sieht bereits heute eine Ausnahme für Produk-
66 Siehe auch Erläuterung in Ziffer 1.2.2.
67 SR 641.31