Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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27 geprüft wird, ob zur Präzisierung jeweils der Ausdruck "abgeben" alleine genügt, oder ob durchwegs an den entsprechenden Orten die Formulierung "verschreibt, abgibt oder anwendet" verwendet werden sollte.
SG, BL, BE, LU, NW, OW, GR, TG, AI, AR, die VSKT, die VSKT Regio Centro, die GDK, das VdU, ZH und UR halten fest, dass die als Weisungsbefugnis des Tierarztes in verschiedenen Artikeln (Art. 10, 20 TAMV) festgelegte Kompetenz und Verantwortung des Tierarztes gegenüber dem Tierhalter zentraler Pfeiler im Konzept des sorgfältigen und zurückhaltenden Einsatzes von Tierarzneimitteln in Nutztierbeständen ist. Allerdings sind den Beteiligten die tatsächliche Bedeutung und die Folgen, wenn die Weisungen nicht erfolgen bzw. nicht befolgt werden, zu wenig ersichtlich. Sie beantragen, die Verordnung dazu auszuführen und festzulegen, was die Weisungsbefugnis umfasst, wo die Grenzen liegen und wie die Weisungsbefugnis konkret aufgeführt werden soll (TG: Den Begriff nach Inhalt wie auch in seinem Umfang zu definieren / LU: die Folgen bei Nichtbeachtung der Weisungen sind zu wenig ersichtlich und die Weisungsbefugnis ist nicht immer klar geregelt). Ziel muss dabei sein, eine grösstmögliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erreichen, so dass der Vollzug in der Folge auch wirksam eingreifen kann. Sie erwarten dazu detailliertere Ausführungen in Form von Technischen Weisungen oder zusätzlichen Anhängen.
ZH erachtet eine diesbezügliche Ergänzung von Art. 22 TAMV als wichtig und verlangt, dass deshalb idealerweise geprüft werden sollte, ob eine solche bereits im Rahmen der vorliegenden Revision erfolgen könnte.
JU ist der Ansicht, dass die Artikel betreffend die Weisungsbefugnis (Art. 10 und 20), die von der praktizierenden Tierärztin und dem praktizierenden Tierarzt Kompetenz und eine gewisse Verantwortung erfordern, ein wesentliches neues Element der Strategie zur Reduktion von Antibiotikaresistenzen bilden. Allerdings findet auch JU, dass die Konsequenzen und die Bedeutung dieser Verantwortung oder „Weisungsbefugnis“ unpräzise sind und erörtert werden müssten.
Die SRP, der SBV, der VTL, Swiss Beef CH, der SKMV, swissherdbook, der SZV, die LOBAG, der LBV und Suisseporcs weisen darauf hin, dass die Aspekte des Tierschutzes, insbesondere die Reduktion oder das Vermeiden von Leiden der Tiere im Zusammenhang mit Krankheiten, ebenfalls zu berücksichtigen sind.
Der ZT erachtet es als zwingend, dass die Revision der TAMV auch durch Verbesserungen punkto Tierwohl begleitet wird und weist darauf hin, dass anstelle von Tierfabriken und Massentierhaltungen vermehrt auf tierfreundliche Haltungssysteme mit Auslauf und robuste Rassen gesetzt werden muss, da diese Massnahmen massgeblich zu einer Reduktion des Antibiotikaeinsatzes beitragen. Der STS und der ZT stimmen den Zielen und der Stossrichtung grundsätzlich zu (der ZT unterstützt die Stellungnahme des STS), sind aber der Ansicht, dass die Umsetzung dieser zusätzlichen Vorschriften extrem aufwändig ist und die Produktion (Bauern, Tierärzte, Behörden, Konsumenten) verteuern. Diese neuen Vorschriften bringen aber bezüglich Tierwohl/Tiergesundheit und Reduktion Antibiotikaeinsatz nur dann etwas, wenn die folgenden Punkte ebenfalls mit Vehemenz angegangen werden:
1. Die Datensammlung und Aufzeichnung ist solange „l’art pour l’art“, wie die Daten nicht „möglichst nahe am Tier“ (das heisst die jeweils applizierte Menge/Tier und nicht die vom Tierarzt abgegebene Menge) aufgenommen und nebst Menge, Art etc. der eingesetzten Arzneimittel nicht auch Kriterien wie Leistung, Mortalität etc. erhoben werden – und: Die Datensammlung und Aufzeichnung macht nur Sinn, wenn diese Daten einer zentralen Stelle zugeführt, ausgewertet und allen zugänglich gemacht werden. Diese Daten müssen genutzt werden zum Monitoring und Aufgleisen von Strategien und Massnahmen (Feedback System), sonst ist auch diese Übung für die Katz.
2. Tierärzte sind Gesundheitsfachleute. Nachdem die Bauern und der Staat sie in den letzten Jahren wegrationalisieren wollten (zum Beispiel für das Kastrieren und andere Eingriffe an Tieren), schlägt das Pendel nun in die andere Richtung. Der STS ist überzeugt, dass Medikamente und Behandlungen in die Hand von Tierärzten gehören. Tierärzte dürfen nicht zu blossen Medikamenten-Lieferanten degradiert werden. Das wird zweifelsohne zu Mehrkosten führen. Politik, Markt und Gesellschaft müssen bereit sein, diese Mehrkosten aufzuwenden. Die Verantwortung für die Tiergesundheit und den konformen Medikamenten-Einsatz kann aber nicht völlig dem Tierarzt übertragen werden. Der Tierhalter steht gleichermassen in der Pflicht und Verantwortung.