Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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ressaten dieser Vorschriften ist dieses System mit einem beschwerlichen und redundanten Verwaltungsaufwand verbunden.
Aus Sicht von LU, UR, OW, TG, GR, AR, SO, NE, SG der VSKT, der VSKT Regio Centro und dem VdU ist es als sachlich nicht den Umständen angepasst (GR: sachlich nicht gerechtfertigt / SO: systemfremd und der Bewältigung aller Herausforderungen hinderlich / SG erachtet es gar als störend), dass nicht das BLV die zuständige Behörde für die Revisionen der TAMV ist, sondern eine Abteilung des Bundesamtes für Gesundheit. Sie regen an bzw. äussern den dringenden Wunsch, die gegenwärtig geteilten Zuständigkeiten zwischen BLV und BAG im TAM-Bereich zu überdenken, da das BLV bereits jetzt vielfältige/verschiedene Aufgaben betreffend Einsatz und Anwendung von TAM und Überwachung der Antibiotikaresistenzentwicklung hat und zudem die Kontrollprozesse eng mit der Tiergesundheit und dem Tierschutz in Nutztierbeständen verknüpft sind. Aus Sicht der kantonalen Veterinärdienste bzw. zur Effizienz- und Effektivitätsoptimierung werden die Bundesstellen gebeten, diese Änderung einzuleiten und die Zuständigkeit im TAM Bereich (inklusive Gesetzgebung) im BLV zusammenzuführen. Für TG wäre eine entsprechend enge, mithin federführende Einbindung des BLV wünschenswert. SO weist darauf hin, dass es letztendlich das BLV ist, welches für die mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung betrauten Kantonstierärzte und Kantonstierärztinnen der direkte, zuverlässige und für die „tier-spezifischen“ Belange der Verordnung kompetente Ansprechpartner ist. Nach Ansicht der GDK sollten die Beziehungen zwischen dem BAG und dem BLV inklusive deren jeweilige Verantwortlichkeiten erklärt werden. Auch die GDK sieht die Gründe nicht, warum das BAG für die Revision zuständig ist und das BLV für die Umsetzung.
BE stellt fest, dass die am 1. Juli 2013 in Kraft gesetzte erste Etappe vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nicht vollständig umgesetzt wurde und findet es nicht nachvollziehbar, weshalb die Federführung der Teilrevision der TAMV nach wie vor beim BAG liegt, obwohl seit dem 1. Juli 2013 das BLV für die Anwendungssicherheit im Tierarzneimittelbereich zuständig ist. Nach Ansicht von BE führt diese Aufteilung der Kompetenzen zu unnötigen Schnittstellen und macht aufwändige Abspracheprozesse notwendig. Infolgedessen ersucht auch der Regierungsrat des Kantons Bern die zuständigen Bundesstellen, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit das BLV künftig seine Aufgaben im Bereich der Anwendungssicherheit von Tierarzneimitteln (TAM) umfassend wahrnehmen kann.
AR, SG und TG bemerken weiterhin, dass zur TAMV sehr viele Merkblätter existieren, welche sehr umfangreich und zum Teil nicht in unmittelbar nachvollziehbarer Weise gegliedert sind (So wird beispielsweise die „orale Gruppentherapie“ in Merkblatt 3 zu Art. 4 und 5 definiert, der Begriff selbst wird aber einzig in Art. 16 erwähnt). AR, SG und TG fordern, dass im Rahmen dieser oder einer nächsten Revision zu prüfen sei, welche Inhalte in die Verordnung bzw. in eine Technische Weisung übernommen werden sollen.
Nach Ansicht von JU war es ja das Ziel, den Vollzugsorganen und allen in den Prozess involvierten Akteuren die nötigen gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung zu stellen. Deshalb erwartet JU vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, dass es detaillierte technische Richtlinien für den Vollzug erarbeitet.
Betreffend die Verpflichtung aller Kontrollorgane zur Akkreditierung fehlt nach Ansicht von SG und TG einerseits die gesetzliche Grundlage im HMG und sie stellt andererseits eine Überregulierung in der TAMV dar, indem sie auch die kantonalen Inspektorate dazu verpflichtet. Ihrer Ansicht nach ist mit der Festlegung der nötigen Aus- und Weiterbildung der Veterinärkontrollorgane in der Veterinärausbildungsverordnung die Qualität der staatlichen Kontrollorgane ausreichend sichergestellt. Sie schlagen vor, dass die Akkreditierungspflicht analog zur Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung nur dann gelten sollte, wenn die eigentliche Kontrollfunktion an eine privatrechtliche Organisation delegiert wird und beantragen entsprechend, den Art. 34 Abs. 1 zu streichen und den Abs. 2 so zu ändern, dass die Ausbildung der Kontrollorgane gemäss Veterinärausbildungsverordnung zu erfolgen hat.
LU beantragt (obwohl dies nicht Gegenstand der aktuellen Revision ist), dass in den Artikeln 25 bis