Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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Gallo Suisse stellt fest, dass Bestandestierärzte neu zwei Mal jährlich zu einem Betriebsbesuch verpflichtet wären – wo schon der bisher einmalige Turnus bei Ärzten Terminprobleme verursachte. Deshalb fordern sie, dass grundsätzlich kein Betriebstierarztbesuch "auf Vorrat" erfolgt, sondern ein triftiger Grund oder Anlass vorliegen muss. Allenthalben hat heute Effizienz Vorrang, was auch in der TAMV gelten soll und muss. Gallo Suisse schlägt vor, dass der Betriebsarzt je nach Indikation entscheidet, ob ein Betriebsbesuch notwendig ist oder nicht. Wo kein Antibiotikum eingesetzt wird, soll auch auf den jährlich obligatorischen Betriebsbesuch verzichtet werden können.

Die SVPM sind der Ansicht, dass die Abgabe von Anthelmintika an dem Tierarzt bekannte Betriebe für einen Bedarf von max. 12 Monate auch ohne Tierarzneimittelvereinbarung möglich sein muss, da die Vereinbarung die Anwendungssicherheit nicht erhöht und zu unnötigem bürokratischem Aufwand führt, der letztlich die Parasitenkontrolle verteuert, so dass illegale Importe provoziert und die Kontrolle gar verunmöglicht wird. Das ist weder im Sinne der Lebensmittelsicherheit noch im Sinne des Tierschutzgedankens. Auch das Instrument der Tierarzneimittelvereinbarung wird in der Pferdepraxis als untauglich erachtet, um die korrekte Anwendung von Tierarzneimitteln sicherzustellen, da der Pferdepraktiker mit häufigen Standortwechseln seiner Patienten und einer komplexen Kundenstruktur in Pensionsstallungen konfrontiert ist. Unter diesen dynamischen Voraussetzungen kann das starre Instrument der TAM-Vereinbarung nach Ansicht der SVPM nur selten umgesetzt werden. Eine aktuelle Umfrage bei den Mitgliedern der SVPM hat denn auch ergeben, dass lediglich 12% der Teilnehmenden systematisch TAM-Vereinbarungen eingehen. Die grosse Mehrheit von über 85% haben keine oder nur vereinzelte TAM-Vereinbarungen abgeschlossen. Es ist also offensichtlich, dass die Pferdetierärzte in eine Umsetzungsfalle gedrängt werden. Der Gesetzgeber muss in diesem Bereich zwingend Lösungen in die TAM-Verordnung einbauen, die für die Pferdepraktiker in der Anwendung umsetzbar sind.

Der ZT begrüsst die Meldepflicht des TAM-Einsatzes an die Kantone.

3.3) Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen

Die SRP, Suisseporcs, der SBV, der VTL, Swiss Beef CH, swissherdbook, der SKMV, der SZV, die LOBAG, der LBV, die CVA und der ZBB erachten die bessere Zuweisung der Verantwortung an die verschreibenden Tierärzte als positiv. In diesem Sinne unterstützen sie die Bindung des Rechtes zur Verschreibung und Abgabe von AMV und FüAM an die Fachtechnisch verantwortliche Person (FTVP). Sie stellen jedoch fest, dass die FTVP in der bisherigen Form und Rolle die vorgesehene Wirkung nicht erreicht haben und somit abgeschafft werden müssten. Im Sinne einer zweiten Chance können sie sich vorstellen, dass die vorgesehen Anpassungen in der Rolle und vor allem bezüglich der Verantwortung der FTVP zur Erfüllung der Erwartungen führen kann.

Die UFA weist darauf hin, dass die Untersuchung zur Umsetzung der TAMV 2012 ergeben hat, dass insbesondere die Verschreibung, Herstellung und Überwachung von auf dem Landwirtschaftsbetrieb hergestellten Fütterungsarzneimitteln durch den FTVP lückenhaft und optimierungsbedürftig ist. Eine bessere Ausbildung der FTVP sowie auch eine besserer Überwachung durch Bund und Kantone scheinen ihr sinnvoll. Die UFA geht davon aus, dass über 90 Prozent der Arzneimittelvormischungen durch den Tierarzt direkt auf dem Landwirtschaftsbetrieb verschrieben, abgegeben und angewendet werden. Ausser zur Entwurmung werden von der Mischfutterindustrie kaum mehr verwendungsfertige Fütterungsarzneimittel hergestellt und abgegeben. Wie bereits erwähnt kommen heute „Entwurmungsfutter“ als verwendungsfertiges Fütterungsarzneimittel auf den Landwirtschaftsbetrieben zum Einsatz. Diese Entwurmungsfutter tragen nicht zur Resistenzproblematik bei Mikroorganismen bei und sollten gemäss UFA deshalb durch die TAMV betreffend prophylaktischer Abgabe auf Vorrat weiterhin gesondert betrachtet und entsprechend geregelt werden.

BS begrüsst die akademischen Voraussetzungen zur Ausübung der Funktion einer fachtechnisch verantwortlichen Person. Angesichts der fachlichen Relevanz und der neu formulierten Abhängigkeiten