Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Be-trieb verschiedener Typen von Stellen, die In-spektionen durchführen»2 akkreditiert sein. Es wird beantragt, Art. 34 Abs. 1 zu streichen und Abs. 2 so anzupassen, dass die Ausbildung der Kontrollorgane gemäss Veterinärausbildungsverordnung zu erfolgen hat.

Die VSKT sieht die Forderung nach einer Akkreditierung der kantonalen Stellen aufgrund der standardisierten ATA-Weiterbildung, der Professionalisierung der Kontrollen und dem in den letzten Jahren geschaffenen Regelwerk zum Kontrollwesen (Technische Weisungen, Kontrollhandbücher etc. ) als nicht mehr erforderlich an. In der laufenden Revision der TAMV wurde dies in Art. 31 Abs. 4 berücksichtigt in dem die Akkreditierung den privatrechtlichen Stellen zugeordnet wurde. Dies sollte nun aber auch noch für Artikel 34 Abs. 1 gemacht werden, damit die Regelung konsistent ist. Der Begriff „privatrechtlich“ auch in Art. 34 Abs. 1 einzuführen. Antrag: einfügen: „Die privatrechtlichen KontrollorganeY“

JU ist der Ansicht, dass die Anforderung an die Kontrollorgane, ein Qualitätsmanagement-System zu führen, für die kantonalen Vollzugsbehörden nicht gelten sollte. Der Titel von Artikel 34 und der Absatz 1 sollten daher umformuliert werden: Art. 34 Anforderungen an die privaten Kontrollorgane; Abs. 1 Die privaten Kontrollorgane, die gestützt auf diese Verordnung Kontrollen durchführen, [Y].

Art. 35 Absatz 1 Buchstabe b Mitteilungspflicht

Pro Natura weist auf ihren Antrag unter Art. 16 hin und und beantragt, den Art. 35 Abs. 1 Bst. b folgendermassen zu ergänzen: „Y fachtechnisch verantwortliche Personen, die Fütterungsarzneimittel, Arzneimittel-Vormischungen und Antibiotika verschreiben: die Angaben, die sie im amtlichen elektronischen Rezeptformular festgehalten haben.“

BE erachtet den Ersatz des Begriffs “Personen” durch “Fachtechnisch verantwortliche Personen” als redundant und beantragt, dass die Formulierung diesbezüglich belassen wird wie im geltenden Recht.

Art. 36 Absatz 1 Datensammlung

UR, SG, das VdU, LU, die VSKT Regio Centro, die VSKT, BL, OW, AI, TG, GR, NW, SH, AR, BE, JU, GE und ZH sind der Ansicht, dass der Zweck der Erstellung einer Verbrauchsstatistik nicht nur der Überwachung der Antibiotikaresistenz dient, sondern unter Umständen grundsätzlich für alle Medikamente sinnvoll ist und beantragen eine Streichung des Satzteils „zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation“, damit keine Fehlinterpretationen des Absatzes erfolgen.

BE fügt noch zusätzlich hinzu, dass allfällige andere Anwendungen mit diesem Zusatz unnötig eingeschränkt werden.

LU weist zudem darauf hin, dass der Vorschlag Lücken aufweist (Kontrolldaten gemäss Art. 31 Abs. 3bis) und schlägt vor, den Absatz 1 wie folgt anzupassen: „Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 31 Abs. 3bis, 33 und 35Y“

Die FRC weist darauf hin, dass der Verordnungstext nicht dem erläuternden Bericht entspricht: In der Verordnung wird auf Artikel 16 Absatz 1 verwiesen, im erläuternden Bericht ist die Rede von Artikel 16 Absatz 2. Die FRC beantragt, diese Inkongruenz folgendermassen zu korrigieren: „Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 16 Absatz 2, 33 und 35Y“

Die GDK ist der Ansicht, dass es sich um einen wichtigen Artikel handelt, sofern damit das Ziel, den Antibiotikaeinsatz und somit die Antibiotikaresistenzen zu reduzieren, unterstützt wird. In einem zweiten Schritt könnte allenfalls eine Ausweitung auf alle Arzneimittel geplant werden.

Gemäss STS, ZT, Pro Natura, SKS und KAGfreiland machen die erheblichen Zusatzaufwände und Kosten der hier vorgeschlagenen Anpassungen (Tierärzte, Bauern, Konsumenten) nur Sinn, wenn die