Vorlage
Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten
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7.2 Erlassform
Die Vorlage umfasst acht einfache Bundesbeschlüsse (Kreditbeschlüsse) im Sinne von Artikel 163 Absatz 2 BV sowie zwei Änderungen bestehender Bundesgesetze.
7.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 BV müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden.
Mit den vorliegenden Bundesbeschlüssen werden Zahlungsrahmen und ein Rahmenkredit bewilligt, welche die verfassungsmässigen Schwellenwerte übersteigen. Artikel 159 Absatz 3 BV findet daher auf alle Bundesbeschlüsse im Rahmen der vorliegenden Botschaft Anwendung.
7.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
Die beantragten Finanzierungsbeschlüsse richten sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199073. Nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes ist der Bundesrat verpflichtet, die Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch zu überprüfen. Für Subventionen, deren Finanzierungsbeschlüsse dem Parlament periodisch im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, erfolgt die Überprüfung im Rahmen der betreffenden Sonderbotschaft. In der vorliegenden Botschaft werden die drei Kernpunkte der Subventionsüberprüfung (Bedeutung der verschiedenen Subventionen für die vom Bund angestrebten Ziele, finanzielle und materielle Steuerung der Subventionen sowie die Verfahren zur Beitragsgewährung) in Ziffer 2 dargestellt.
7.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Zum Erlass der Ausführungsbestimmungen zur Änderung des FiG (Schaffung einer Standortförderung Film) ist das EDI zuständig (Art. 8 Satz 2 FiG). Für die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des KFG (Schaffung einer Förderkompetenz betreffend kultureller Teilhabe) ist der Bundesrat zuständig (Art. 46 KFG).
73 SR 616.1