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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten
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ten aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen (Bundesverfassung, Kulturförderungsgesetz, Spezialgesetze, internationale Abkommen), die bereits in der Kulturbotschaft 2012–2015 umfassend dargestellt wurden.16 Die Zweckbestimmungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen zusammenfassend, können die wichtigsten Ziele der Kulturförderung des Bundes – ohne hierarchische Abfolge – wie folgt umschreiben werden:
– die materiellen und immateriellen Kulturgüter in der Schweiz erhalten: Archäologische Stätten, Denkmäler, historische Ortsbilder und bewegliche Kulturgüter schützen; Informationen (print, audio, video, web) zur Schweiz sammeln, erschliessen, erhalten, vermitteln; das immaterielle Kulturerbe in der Schweiz bewahren und beleben; Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindern; professionelle Dokumentations-, Archivierungs- und Sammlungsarbeit fachlich unterstützen;
– ein vielfältiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot fördern: die freie Entfaltung des professionellen Kunst- und Kulturschaffens in allen Sparten fördern; günstige Rahmenbedingungen für kulturelle Institutionen und Organisationen schaffen; den künstlerischen Nachwuchs fördern; Austausch zwischen öffentlichen, zivilgesellschaftlichen und privaten Kulturinitiativen stiften;
– die kulturelle Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen verbessern: die kulturelle und musikalische Bildung sowie die interkulturellen Kompetenzen stärken; allen Bevölkerungsgruppen einen gleichberechtigten Zugang zur Kultur ermöglichen; die kulturellen Aktivitäten von Laien und Laienorganisationen fördern; die Kunstvermittlung sowie die Kulturvermittlung fördern;
– den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Vielfalt stärken: das Bewusstsein der Bevölkerung für die Kulturen der Schweiz stärken; den Austausch zwischen kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften fördern; die Viersprachigkeit als Wesensmerkmal der Schweiz bewahren; die Rechte sprachlicher und kultureller Minderheiten schützen; die Sprachfreiheit gewährleisten, die Minderheitensprachen erhalten und fördern; die individuelle und institutionelle Mehrsprachigkeit in den Landessprachen fördern;
– den kulturellen Austausch mit dem Ausland gewährleisten: einen lebendigen, ausgewogenen Kulturaustausch mit dem Ausland pflegen; das schweizerische Kulturschaffen und das Kulturerbe im Ausland bekannt machen; das schweizerische Kulturschaffen auf ausländischen Märkten verbreiten; Interessenwahrung, Landeskommunikation und Imagepflege im Ausland stärken;
– einen Beitrag zur Attraktivität der Schweiz als Bildungs- und Wirtschaftsstandort leisten: das Kreativitäts-, Innovations- und Wirtschaftspotenzial der Kultur erschliessen und nutzen; die Rahmenbedingungen der Kulturwirtschaft verbessern und entwickeln; das vielfältige Kulturangebot (z. B. Museen und Sammlungen) touristisch vermitteln.
Die genannten Ziele finden sich in ähnlichen Formulierungen auch in den kantonalen Kulturgesetzgebungen. Dabei ist zu bedenken, dass die Ziele nicht hierarchisch übereinander, sondern gleichberechtigt nebeneinander stehen. Sowohl eine nationale Kulturpolitik wie die Kulturpolitik des Bundes müssen sich an diesen Zielen orientieren. Je nachdem, wie sich das kulturpolitische Umfeld und die Rahmenbedingungen verändern, können einzelne Ziele verstärkt oder akzentuiert verfolgt werden.
16 BBl 2011 2987 ff.