Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 14 Seiten

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1 Ausgangslage

Mit der Gutheissung des Tourismusberichts zur Weiterentwicklung der Tourismuspolitik des Bundes hat der Bundesrat am 26. Juni 2013 unter anderem eine Optimierung der Beherbergungsförderung des Bundes beschlossen und das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF mit der Umsetzung beauftragt.

Die Beherbergungsförderung des Bundes basiert auf dem Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft vom 20. Juni 2003 (SR 935.12). Für den Vollzug des Gesetzes ist die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit SGH zuständig. Zur Optimierung der Beherbergungsförderung des Bundes werden die Vollzugsbestimmungen der SGH revidiert, d.h. die Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.121), die Statuten und das Geschäftsreglement der SGH.

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2014 die Vernehmlassung über die Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (nachfolgend „SGH-Verordnung“) eröffnet. Die Entwürfe der angepassten Statuten und des neuen Geschäftsreglements der SGH wurden informationshalber beigelegt, waren aber nicht Gegenstand der Vernehmlassung.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden wurden gebeten, insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

Modernisierung und Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs (vgl. Artikel 1 der Verordnung)

a. Erachten Sie die Modernisierung und Flexibilisierung des Begriffs der Beherbergungswirtschaft als sinnvoll?

b. Ist die Definition "Strukturierte Beherbergungsbetriebe" nachvollziehbar und zweckmässig?

Vergrösserung des finanziellen Spielraums der SGH

a. Erachten Sie es als zielführend, die maximale Belehnung anhand der Tragbarkeit der Zins- und Amortisationslasten zu ermitteln, falls der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung)?

b. Erachten Sie die Erhöhung des maximalen Darlehensbetrags der SGH pro Einzelengagement auf in der Regel sechs Millionen Schweizerfranken bzw. in der Regel 40 Prozent des Ertragswerts als zielführend (vgl. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung)? Erachten Sie die vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten als zielführend (vgl. Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung)?

Die Kantone wurden zusätzlich gebeten, zu folgender Frage Stellung zu nehmen:

Anpassung des Förderperimeters (vgl. Artikel 2 der Verordnung)

Erachten Sie die vom Bundesrat geplante Anpassung des Förderperimeters in Anlehnung an den örtlichen Wirkungsbereich der Neuen Regionalpolitik (NRP) und die damit einhergehende moderate Ausdehnung des Förderperimeters als sinnvoll?

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