Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 14 Seiten
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2 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
Die Totalrevision der SGH-Verordnung findet breite Zustimmung und wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich begrüsst. Wiederholt wird festgehalten, dass die SGH für die Weiterentwicklung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft eine zentrale Rolle spielt und eine Flexibilisierung und Erweiterung der Fördertätigkeit der SGH aufgrund der bedeutenden Herausforderungen – insbesondere der Zweitwohnungsinitiative – und des erforderlichen Strukturwandels notwendig ist (HKS, hs, LU, SAB, sbv, SH, SZ, TG, UR, VS, VSKB).
Die Vernehmlassungsteilnehmenden stimmen den Leitfragen und damit den Vorschlägen des Bundesrates grossmehrheitlich zu. In Bezug auf die Modernisierung und Flexibilisierung des Begriffs der Beherbergungswirtschaft wird insbesondere hervorgehoben, dass damit dem dynamischen Charakter der Beherbergungswirtschaft und den sich laufenden weiterentwickelnden Beherbergungsformen Rechnung getragen wird. Des Weiteren erachten die Vernehmlassungsteilnehmenden die Definition "Strukturierte Beherbergungsbetriebe" grossmehrheitlich als nachvollziehbar und zweckmässig. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, dass eine Abstimmung mit der Terminologie der Zweitwohnungsgesetzgebung notwendig ist resp. begrüssen die erfolgte Abstimmung (CP, CVP, es, FDP, FPV, FR, GL, GR, hs, NE, SAB, sbv, STV, SVP, TG, UR, VD, VSKB).
Hinsichtlich der Definition "Strukturierte Beherbergungsbetriebe" wird vereinzelt die Mindestgrösse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d kritisiert. Von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden wird gefordert, dass auch kleinere Beherbergungsbetriebe von der SGH unterstützt werden können und dass die Mindestgrösse reduziert oder ganz gestrichen wird (FR, GS, NSP, SAB, sbv, UR).
Die vom Bundesrat geplante Anpassung des Förderperimeters der SGH in Anlehnung an den örtlichen Wirkungsbereich der NRP und die damit einhergehende moderate Ausdehnung des Förderperimeters stösst bei den Vernehmlassungsteilnehmenden auf breite Zustimmung. Insbesondere wird begrüsst, dass in Zukunft auch Beherbergungsbetriebe im Mittelland und im Jura Zugang zu Darlehen der SGH erhalten und dass mit der Anpassung des Förderperimeters ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Abstimmung mit der NRP gemacht wird (FR, HKS, JU, LU, NE, SAB, sbv, TG, TI, UR).
Die Kantone AG, AI, BL, BS, GE, GL, GR, ZG und ZH sowie die Stadt Lausanne lehnen die geplante Anpassung des Förderperimeters der SGH ab. Die Gründe für die Ablehnung sind sehr unterschiedlich. BL und ZH äussern grundsätzliche Kritik an der geplanten Anpassung des Förderperimeters, BS und GE möchten den Förderperimeter auf die ganze Schweiz ausdehnen und GL und GR befürchten, dass aufgrund der Anpassung des Förderperimeters künftig weniger Mittel für die Beherbergungswirtschaft in den Ferienregionen im Alpenraum zur Verfügung stehen werden.
Die Vergrösserung des finanziellen Spielraums der SGH wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich befürwortet und als zielführend beurteilt. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Erhöhung des maximalen Darlehensbetrags, da damit ein substanzieller Beitrag zur Schliessung der Finanzierungslücke, zur Modernisierung der Beherbergungsstrukturen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft sowie der Destinationen geleistet wird (AR, BCF, es, FER, GR, HKS, hs, sbv, TG, VSKB).
Vereinzelt wird gefordert, dass zumindest in Ausnahmefällen oder für periphere und strukturschwache Regionen Darlehen unter 100‘000 Schweizerfranken gewährt werden können resp. diese Untergrenze gesenkt wird (GS, OW, UR). Des Weiteren werden vereinzelt die Ausnahmemöglichkeiten für periphere oder strukturschwache Regionen nach Artikel 5 Absatz 3 kritisiert resp. abgelehnt (CP, FDP, FPV, es), wobei als Hauptargument die Verletzung des Grundsatzes der subsidiären Darlehensgewährung der SGH ins Feld geführt wird.
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