Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 14 Seiten

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Die Erhöhung des maximalen Darlehensbetrags der SGH pro Einzelengagement auf in der Regel sechs Millionen Schweizerfranken bzw. in der Regel 40 Prozent des Ertragswerts wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich als zielführend beurteilt. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Erhöhung des maximalen Darlehensbetrags, da damit ein substanzieller Beitrag zur Schliessung der Finanzierungslücke, zur Modernisierung der Beherbergungsstrukturen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft sowie der Destinationen geleistet wird (AR, BCF, es, FER, GR, HKS, hs, sbv, TG, VSKB). Für die Fédération des Entreprises Romandes entspricht die Erhöhung des maximalen Darlehensbetrags einem Branchenbedürfnis.

BL und SO lehnen die Erhöhung des absoluten und relativen Darlehensbetrags ab. Die beiden Kantone halten die generelle Erhöhung des maximalen Darlehensbetrags für nicht zielführend resp. heikel und plädieren für die Beibehaltung der geltenden Maximalbeträge. Für VD reicht die vorgeschlagene Erhöhung des maximalen Darlehensbetrags nicht aus, um die strukturellen Defizite der Beherbergungswirtschaft wie z.B. der Mangel an Eigenmitteln zu überwinden.

OW stellt die Frage, ob nicht auch die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Untergrenze von 100‘000 Schweizerfranken ausnahmsweise unterschreiten zu können. UR beantragt, für periphere und strukturschwache Regionen eine Ausnahmemöglichkeit in Bezug auf die Untergrenze von 100‘000 Schweizerfranken zu schaffen. GastroSuisse lehnt die Untergrenze von 100‘000 Schweizerfranken ab und schlägt als Alternative eine Untergrenze von 50‘000 Schweizerfranken vor.

AI und BE fordern, dass die Darlehensbeträge in der Höhe limitiert sein müssen. Der VSKB weist darauf hin, dass die Erhöhung des maximalen Darlehensbetrags kombiniert mit der expliziten antizyklischen Fördertätigkeit die Risikostruktur der Darlehenstätigkeit erhöht, aber dass dies angesichts des anerkannten Risikomanagements der SGH und der gesetzlichen Ziele der SGH vertretbar ist. Der SGB verlangt, dass die Gewährung von Darlehen durch die SGH an Bedingungen geknüpft wird wie z.B., dass der Betrieb den Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des L-GAV erbringt. Pro Natura und der WWF fordern, dass die SGH keine Darlehen für Beherbergungsprojekte gewährt, wenn diese durch die Erstellung von nicht bewirtschafteten Zweitwohnungen querfinanziert werden. Der Verband der Heilbäder und Kurhäuser wirft die Frage auf, ob es nicht sinnvoll wäre, bei der Festlegung des maximalen Darlehensbetrags einen Teuerungsmechanismus einzubauen.

Die vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten gemäss Artikel 5 Absätze 2 und 3 werden von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich als zielführend beurteilt. Ausnahmen für Leadbetriebe und Kooperationsvorhaben werden insbesondere deshalb als sinnvoll beurteilt, weil diese wichtige Attraktivitätsfaktoren für die Destinationen darstellen resp. zur Stärkung der touristischen Wertschöpfungsketten in den Destinationen beitragen (GL, hs, LU, SAB, sbv, VSKB). Vereinzelt wird zudem darauf hingewiesen, dass Ausnahmen für periphere Regionen wichtig sind, weil die Banken in diesen Regionen sehr zurückhaltend agieren, der Tourismus in diesen Regionen aber eine der wenigen Entwicklungschancen darstellt (SAB, sbv, TI, UR). economiesuisse ist der Auffassung, dass Kooperationsvorhaben einen wesentlichen Beitrag zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit einzelner Betriebe und Regionen leisten können, aber dass mit den Darlehen der SGH keine reine Strukturerhaltung betrieben werden sollte.

Der sgv beurteilt die Ausnahmemöglichkeiten skeptisch. ZG findet es sinnvoll, zur Stärkung von Tourismusdestinationen ausnahmsweise Darlehen von über sechs Millionen Schweizerfranken gewähren zu können (Abs. 2 Bst. a), lehnt es aber ab, dass entsprechende Ausnahmen auch für Projekte mit innovativem, nachhaltigem und exemplarischem Charakter gewährt werden können (Abs. 2 Bst. b). Vereinzelt werden die Ausnahmemöglichkeiten für periphere oder strukturschwache Regionen kritisch beurteilt resp. abgelehnt und entsprechend eine Streichung von Absatz 3 beantragt (CP, FDP, FPV, es), wobei als Hauptargument die Verletzung des Grundsatzes der subsidiären Darlehensgewährung der SGH ins Feld geführt wird.

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