Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 14 Seiten
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3.2.3 Artikel 3 Aufgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit
Vereinzelt wird festgehalten, dass die Subsidiarität der Darlehensgewährung der SGH ein entscheidender Grundsatz ist, der unbedingt eingehalten werden muss (BE, CP, es, FPV). Hinsichtlich der Aufgaben der SGH schlägt VD vor, dass die SGH in Zukunft auch die Entwicklung der Beherbergungswirtschaft im Alpenraum sowie die Auswirkungen der Totalrevision der SGH-Verordnung auf die Beherbergungswirtschaft im Alpenraum im Detail untersucht. Aus der Sicht von VS gilt es zu prüfen, ob die Kosten für die Evaluation zur Ausrichtung von Darlehen der SGH künftig von der öffentlichen Hand übernommen werden können.
Die SAB und der VSKB erachten die formelle Anerkennung der direkten und indirekten Beratung und des Wissenstransfers als zentrale Aufgabe der Fördertätigkeit der SGH als sinnvoll. Die FDP fordert, dass das Beratungsangebot der SGH private Beratungsangebote nicht unfair konkurriert und anstelle der Verrechnung der variablen Kosten eine Vollkostenrechnung zu Grunde gelegt wird.
3.2.4 Artikel 4 Berechnung des Ertragswerts
Die Vernehmlassungsteilnehmenden wurden gebeten, insbesondere zu folgender Frage Stellung zu nehmen:
Erachten Sie es als zielführend, die maximale Belehnung anhand der Tragbarkeit der Zins- und Amortisationslasten zu ermitteln, falls der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung)?
Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen diesen Vorschlag grossmehrheitlich. Für VD ist es wünschenswert, verschiedene Berechnungsmethoden vorzusehen. Für GastroSuisse stellt die Tragbarkeit der Zins- und Amortisationslasten insbesondere für kleinere Betriebe eine praktikable Berechnungsgrundlage dar. Für hotelleriesuisse ist das vorgeschlagene Vorgehen zur Berechnung der maximalen Belehnung sinnvoll, weil es die Wirtschaftlichkeit der Investitionsvorhaben in den Vordergrund stellt und sich an der Finanzierbarkeit der Vorhaben durch den Beherbergungsbetrieb als Ganzes orientiert.
Für BL ist die vorgeschlagene Lösung gangbar, wobei die grundsätzliche Frage aufgeworfen wird, ob in solchen Fällen nichtmarktfähige Betriebe und Angebote vom Bund mitfinanziert werden. VS ist der Ansicht, dass die Interventionsmöglichkeiten der SGH noch in höherem Masse flexibilisiert werden sollten. Falls der Gesuchsteller seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann und genügend Sicherheitsmarge besteht, sollte die SGH unabhängig vom Ertragswert aktiv werden dürfen. Die FDP ist der Ansicht, dass die Sicherstellung der Tragbarkeit der Investition durch staatliche Subventionen nicht massgebend sein sollte. Gemäss GastroSuisse sollte die Berechnung der Belehnungsgrenze insbesondere bei kleineren Betrieben flexibel anhand der Tragbarkeit der Zins- und Amortisationslasten vorgenommen werden. Das Netzwerk Schweizer Pärke erachtet die Abschätzung der maximalen Belehnung anhand der Tragbarkeit der Zins- und Amortisationslasten als wenig geeignet, da letztere ohne Schätzung des Ertragswerts kaum zu bestimmen sind.
3.2.5 Artikel 5 Darlehensbetrag
Die Vernehmlassungsteilnehmenden wurden gebeten, insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
a. Erachten Sie die Erhöhung des maximalen Darlehensbetrags der SGH pro Einzelengagement auf in der Regel sechs Millionen Schweizerfranken bzw. in der Regel 40 Prozent des Ertragswerts als zielführend (vgl. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung)?
b. Erachten Sie die vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten als zielführend (vgl. Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung)?
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