Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 14 Seiten

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Die Modernisierung und Flexibilisierung des Begriffs der Beherbergungswirtschaft wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich als sinnvoll erachtet. Positiv hervorgehoben wird insbesondere, dass damit dem dynamischen Charakter der Beherbergungswirtschaft und den sich laufend weiterentwickelnden Beherbergungsformen Rechnung getragen wird.

BL steht der Modernisierung und Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs kritisch gegenüber. BL beurteilt die Modernisierung und Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs zwar als grundsätzlich wünschenswert, hält aber fest, dass der vorliegende Vorschlag sehr komplex und technisch ausgefallen und somit wenig greifbar ist. Gemäss der FDP muss verhindert werden, dass es durch eine breite und offene Definition des Beherbergungsbegriffs zu einer planlosen und übermässigen Darlehensgewährung kommt. GastroSuisse ist der Ansicht, dass aufgrund der Modernisierung und Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs unbedingt auch die Förderung von Restaurationsbetrieben als Kooperationspartner der Beherbergungswirtschaft möglich sein muss. Das Netzwerk Schweizer Pärke wünscht eine offene Interpretation von Artikel 1 Absatz 2.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden erachten die Definition "Strukturierte Beherbergungsbetriebe" grossmehrheitlich als nachvollziehbar und zweckmässig. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Abstimmung mit der Terminologie der Zweitwohnungsgesetzgebung resp. sind der Ansicht, dass diese Abstimmung unbedingt erfolgen muss (CP, CVP, es, FDP, FPV, FR, GL, GR, hs, NE, SAB, sbv, STV, SVP, TG, UR, VD, VSKB).

Der sbv stimmt der Definition "Strukturierte Beherbergungsbetriebe" mit Vorbehalt zu. Für BL ist die Definition nur begrenzt zweckmässig und nachvollziehbar, für SO ist sie intuitiv wenig verständlich und nicht geeignet für die Kommunikation zwischen Verwaltung und Bevölkerung. GR und VS lehnen die vorgeschlagene Definition "Strukturierte Beherbergungsbetriebe" ab. Für sie ist die Definition "Strukturierte Beherbergungsbetriebe" anpassungsbedürftig, weil sie nicht auf alle bestehenden strukturierten Beherbergungsformen Rücksicht nimmt und sie nicht der Definition gemäss Entwurf der Verordnung über Zweitwohnungen entspricht. GR und VS schlagen deshalb eine eigene Definition vor, welche nicht die hotelmässigen Dienstleistungen, sondern das Element der Vermietung von Wohnraum zu Ferienzwecken als Hauptkriterium in den Vordergrund rückt.

Vereinzelt wird kritisiert, dass die Definition "Strukturierte Beherbergungsbetriebe" nicht vollständig mit der Definition in der Zweitwohnungsgesetzgebung übereinstimmt und es wird gefordert, dass die Begriffsverwendung in den verschiedenen Bundeserlassen zur Verhinderung von Kollateralschäden kohärent erfolgt (FDP, GR, Pro Natura, UR, VD, WWF).

economiesuisse kritisiert, dass die Ausweitung des Tätigkeitsgebiets der SGH auf strukturierte Beherbergungsbetriebe die Gefahr birgt, dass die Unterstützung mittels SGH-Darlehen zu grosszügig und zu wenig zielgerichtet erfolgt. Des Weiteren fordert economiesuisse, dass die durch die SGH zu fördernden Betriebe klarer und möglichst abschliessend definiert werden. Dies ist insbesondere auch deshalb notwendig, da sich das Zweitwohnungsgesetz noch in Erarbeitung befindet und damit die definitiven Formulierungen noch nicht bekannt sind.

FR und der STV fordern, dass die Beherbergungsformen der bisherigen SGH-Verordnung weiterhin förderbar sind. Die SP fordert, dass mit der neuen Definition keine zusätzlichen kalten Betten finanziert werden. Pro Natura und der WWF fordern, dass Beherbergungsbetriebe von Darlehen der SGH ausgeschlossen werden sollen, wenn sie neue, nicht bewirtschaftete Wohnungen erstellen.

Hinsichtlich der Definition "Strukturierte Beherbergungsbetriebe" wirft JU die Frage auf, ob die Bestimmungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 kumulativ gelten. Des Weiteren wird insbesondere die Mindestgrösse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d kritisiert. Vereinzelt wird gefordert, dass auch kleinere Beherbergungsbetriebe von der SGH unterstützt werden können und dass die Mindestgrösse reduziert oder ganz gestrichen wird (FR, GS, NSP, SAB, sbv, UR). Gemäss SAB macht die Mindestgrösse keinen Sinn, da damit eine erhebliche Zahl von

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