Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 30 Zweck

Die WADA weist darauf hin, dass Dopingbekämpfung nur Sinn macht, wenn sie auf internationaler Ebene erfolgt. Deshalb hat sie das Informationssystem (ADAMS), welches sowohl die Beschaffung als auch die Bearbeitung von Daten auf nationaler Ebene, als auch den Datenaustausch auf internationaler Ebene ermöglicht. Viele internationale Athletinnen und Athleten nützen dieses System, weshalb auch die schweizerische Agentur zur Bekämpfung von Doping gezwungen ist, dieses zu verwenden. In Anbetracht dessen schlägt die WADA vor, dass im Gesetz von mehreren Systemen die Rede ist.

Art. 32 Daten

Lit. b: Für den Kanton TG ist nicht nachvollziehbar, wieso der jeweilige Standort von Sportlern registriert werden darf bzw. wieso es erlaubt sein soll, Bewegungsprofile von Sportlern und Sportlerinnen zu erstellen. Auf die Regelung sei somit zu verzichten.

Lit. c: Der Kanton AG weist darauf hin, dass sich unter den Begriff „Aktivitäten“ praktisch jedes Handeln der Sportlerinnen und Sportler, der Funktionärinnen und Funktionäre, der medizinischen Betreuerinnen und Betreuer oder des Hilfspersonal subsumieren lasse. Eben so wenig werde klar, welche Art die verzeichneten Hinweise auf Aktivitäten sein sollen. Die Bestimmung erlaube eine vollständige Fichierung aller Personen im sportlichen Umfeld. Inwiefern die Datensammlung dem Zweck der Dopingbekämpfung dienen könne und solle, werde nicht dargestellt. Gegen nicht mehr notwendige, falsche oder nicht zielführende Hinweise bestehe zudem kein Rechtsmittel.

Lit. e: Gemäss dem Kanton AG sind die Daten zu wenig genau umschrieben. Eingehende Ausführungen in den Erläuterungen zum Zweck der Sammlung von Ermittlungsdaten, zur Verhältnismässigkeit und zum Rechtsschutz seien daher dringen erforderlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass weder die Verhinderung noch die Ahndung von Straftaten zu den Aufgaben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping gehören. Auch der Kanton AG kritisiert, dass nicht geregelt werde, welche Sportlerinnen und Sportler konkret erfasst werden dürfen, so dass der Kreis der Personen, über die Daten gesammelt werden, letztlich offen sei. Die Umschreibung der erfassten Daten bleibe weiterhin ungenau und erlaube eine Fichierung von Hobbysportlerinnen und –sportler bis professionellen Sportlerinnen und Sportler. Dies sei unverhältnismässig.

Lit. g: Swiss Olympic, der SFV und Antidoping Schweiz sprechen sich dafür aus, dass der Begriff „Sanktionen bei Dopingverstössen“ durch den erweiterten Begriff „Verfahren betreffend Dopingverstössen“ ersetzt wird, um auch die Informationen, die allenfalls zu einer Sanktionierung führen, abdecken zu können.

Art. 33 Datenbeschaffung

Der Kanton TG beantragt, lit. i (Beschaffung der Daten bei sonstigen Auskunftspersonen) zu streichen. Es dürfe nicht sein, dass der Kreis der Informanten zuerst klar umschrieben, um dann in lit. i wieder umfassend geändert zu werden.

Der Kanton VD beantragt, dass lit. e ergänzt wird, so dass nur bei Schweizer Analyselabors Daten beschafft werden können.

Art. 34 Datenbekanntgabe

Der Kanton GR wirft die Frage auf, ob die Formulierung „sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Einsehen und Bearbeiten gewährleistet ist“, mit Blick auf die Formulierung in Artikel