Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

31 Absatz 1 (Datensicherheit muss gewährleistet sein) notwendig ist. Und ob sie dann nicht bei allen Systemen angefügt werden müsste.

Die Kantone ZH und TG beantragen auf die Veröffentlichung von Sanktionsentscheiden im Internet zu verzichten, da die damit verbundene Brandmarkung und Prangerwirkung aus datenschutzrechtlicher Sicht zu erheblichen Vorbehalten Anlass gibt.

Der Kanton VD beantragt, dass der Entscheid betreffend das Zurückbehalten von Daten (Absatz

2) nicht im Ermessen von Antidoping Schweiz stehen darf, sondern gemäss den Voraussetzungen im International Standard for the Protection of Privacy and Personal Informations (ISPPPI) zu erfolgen hat.

Die WADA weist darauf hin, dass weder sie noch die nationalen Agenturen zur Bekämpfung von Doping Sportverbände im eigentlichen Sinne darstellen und deren Status von einem Land zum anderen variiert. Entsprechend wird eine Anpassung von lit. c beantragt. Weiter bringt die Welt Anti Doping Agentur vor, die Formulierung von Absatz 1 sei nicht klar. Der Wortlaut müsse an die Formulierung von Artikel 25 Absatz 4 SpoFöG angenähert werden.

Swiss Olympic, der SFV und Antidoping Schweiz begrüssen die in Absatz 2 vorgesehene Regelung, dass Daten zurückbehalten oder verzögert bekannt gegeben werden können, wenn dies für die Dopingbekämpfung notwendig ist. Dass diese Regelung notwendig ist, haben insbesondere Erfahrungen im Ausland gezeigt. Es sei vorgekommen, dass Athleten und ihr medizinisches Betreuungspersonal zeitgleich informiert worden seien. Dies sei nicht nur unnötig, sondern kann unter Umständen dazu führen, dass aufgrund der Datenbekanntgabe allfällige Behandlungen mit verbotenen Substanzen und Methoden optimiert werden könnten.

Der Schweizerische Ruderverband beantragt, dass der Zugang zum Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping für die Antidoping-Verantwortlichen der nationalen Sportverbände auf Gesetzesstufe vorgesehen wird.

Art. 35 Aufbewahrungsdauer

Gemäss dem FPV und dem CP macht die Regelung keinen Sinn und ist unverhältnismässig. Die Daten nach Artikel 32 lit. h sind automatisch mit der Löschung im Strafregister zu löschen.

Der Schweizerische Ruderverband begrüsst, dass die nationalen Sportorganisationen erwähnt werden. Er geht davon aus, dass mit der gewählten Formulierung die nationalen Sportverbände eingeschlossen sind. Es wird beantragt, dass der Zugang der Antidoping-Verantwortlichen der nationalen Sportverbände explizit auf Gesetzesstufe geregelt wird.

Der Kanton VD bringt vor, dass die getroffenen Regelung zur Archivierung nicht mit den International Standard for the Protection of Privacy and Personal Informations (ISPPPI) vereinbar ist. Insbesondere sei gemäss diesen internationalen Standards gefordert, dass alles, was nicht gelöscht dauerhaft anonymisiert werde.