Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 21 Seiten

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selbst tätigen können. Für eine möglichst einfache Umsetzung sei jedoch der Textteil „auf Gesuch“ zu streichen. Auch für die Kantone LU und AR macht ein solches Gesuch nur Sinn, wenn es um die erstmalige, technische Implementation eines Abrufverfahrens geht. Es fehle im Gesetzesentwurf und im Kommentar jedoch eine entsprechende Regelung der Einzelheiten zu einem solchen Gesuch. Auch die Kantone VD und JU wünschen eine klärende Neuformulierung des Artikels.

Der Kanton ZH weist auf das zwingende Auskunftsrecht von betroffenen Personen im Datenschutzgesetz hin (Art. 8 DSG) und zeigt auf, dass die gewählte „Kann-Formulierung“ in Absatz 1 für betroffenen Personen (lit. a) nicht möglich ist.

Der Kanton SG geht davon aus, dass die nach Artikel 9 erhobenen Daten auch für kantonale Stellen einsehbar sein werden. Insbesondere müsse bei den Daten nach lit. e (Strafdaten) und lit. f (Verstössen gegen Bestimmungen des fairen und sicheren Sports) minimal nachvollziehbar sein, ob Einträge vorliegen.

Der Kanton TG weist darauf hin, dass die Weitergabe der AHV-Versichertennummer an Dritte ein datenschutzrechtliches Gefahrenpotential in sich berge und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Es sei nicht einzusehen, weshalb Dritte in die Lage versetzt werden sollen, aus den erhaltenen besonders schützenswerten Personendaten durch Verwendung der AHV-Versichertennummer weitere Verknüpfungen herstellen bzw. über Schweizer Sportler und Sportlerinnen umfassende Persönlichkeitsprofile erstellen zu können. Die Weitergabe der AHV-Versichertennummer habe zu unterbleiben. Zudem verletze die Weitergabe der AHV-Versichertennummer ins Fürstentum Liechtenstein, mithin ins Ausland die Bestimmung von Artikel 50d des AHV-Gesetzes, mit welcher die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer sehr eingeschränkt geregelt worden sei. Die rechtswidrige, systematische Verwendung der Versichertennummer sei strafbar (Art. 88 AHVG).

Swiss Olympic und der SFV werfen die Frage auf, ob die Möglichkeit, Strafdaten (Art. 9 lit. e) sowie Daten im Zusammenhang mit Verstössen gegen Bestimmungen des fairen und sicheren Sports (Art. 9. lit. f) ebenfalls abrufen zu können, nicht auch sinnvoll wäre.

Für den Schweizerischen Ruderverband ist wichtig, dass die nationalen Sportverbände und insbesondere deren Geschäftsstellen Zugang zu den Daten haben. Er wünscht eine Präzisierung in Bezug auf die Frage wer eine Zugangsberechtigung erhalten könne.

JUBLA ist damit einverstanden, dass den Jugendverbänden keine Strafdaten bekannt geben werden (lit. c), sofern seitens des BASPO gewährleistet ist, dass Straftaten nach dem Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot zur Aberkennung bzw. zur Nichtzulassung ins J+S-Kader führen.

Art. 12 Kostenbeteiligung

Die Kantone BE und JU weisen darauf hin, dass die Kantone im Bereich Jugend und Sport einen gesetzlichen Auftrag des Bundes vollziehen. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, dass die Kantone auch in diesem Fall zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet werden können. Es wird beantragt, den Artikel dahingehend zu ergänzen.

Der Kanton TI möchte betonen, dass eine Verteilung der Kosten auf die Kantone statuiert wird, jedoch keinerlei finanzielle Unterstützung für die zusätzlichen Kosten die auf die Kantone, welche aufgrund des zusätzlich benötigten Personals für die Dateneingabe zukommen, vorgesehen ist.

Der Kanton VD weist darauf hin, dass mit der gewählten Formulierung die Kosten für die Kantone nicht abzuschätzen sind. Er beantragt, dass die aktuelle Handhabung mit einer Ergänzung des Artikels festgeschrieben wird.

Der Kanton FR erachtet eine Präzisierung der Bestimmung wichtig. Es sei nicht an den Kantonen, sich an den Kosten zu beteiligen.