Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 21 Seiten

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22 Grundsätzliche Einschätzung der Vorlagen / Allgemeine Bemerkungen

Der Gesetzesentwurf und die dadurch geschaffene Transparenz wird grundsätzlich von den Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst. Es wird positiv zur Kenntnis genommen, dass bei der automatische Datenbearbeitung in den geregelten Informationssystemen die Datenschutzbestimmungen berücksichtigt werden. Die SP Schweiz erachtet den Schutz der ethischen Werte als wertvoll, weshalb sie erhalten und gestärkt werden sollen. Daten, die gezielt auf verschiedenen Ebenen erhoben würden, könnten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieser Zielsetzung leisten.

Kritisch wird jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die neu geregelten Inhalte betreffend Disziplinarverfahren und Doping bereits im Rahmen des Erlasses des IBSG hätten berücksichtigt werden müssen. Auch die FPV und das CP erstaunt, dass der Bundesrat bereits mit Inkraftsetzung des IBSG den Auftrag erteilt hat, bis Ende 2013 eine Botschaft zur Revision vorzulegen, welche eine formalgesetzliche Verankerung des Verwaltungsinformationssystems der Eidgenössischen Hochschule für Sport vorsieht. Der Kanton ZH bringt Vorbehalte an bezüglich der sehr grossen Menge an unterschiedlichen Daten, die bearbeitet werden sollen.

Der Gewerbeverband SVG lehnt die Revision vollumfänglich ab. Die Inbetriebnahme eines Informations- und Datensystems ohne gesetzliche Grundlage stehe im Widerspruch zur Datenschutzgesetzgebung. Dass jedes staatliche Handeln eine legale Basis bedürfe sei ein Grundwert der Demokratie. Des Weiteren wird generell vorgebracht, der Entwurf schütze die Privatsphäre nicht ausreichend. Es wird verlangt, dass der Entwurf dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vorgelegt und im Nachgang nochmals die Vernehmlassung eröffnet werde.

Auch der Kanton TG stellt den Entwurf in grundsätzlich in Frage, da Bestimmungen eingebaut worden seien, die sehr problematisch seien. Der Entwurf gehe über das Erforderliche hinaus.

3 Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln

31 Gegenstand

Art. 1

Die FPV und das CP beantragen, dass die verschiedenen Datenbearbeitungssysteme in Artikel 1 aufgelistet werden, so dass eine klare gesetzliche Grundlage zur Bearbeitung der Daten gegeben sei. Entsprechend sei auch die Überschrift des 2. Abschnitts anzupassen.

32 Allgemeine Bestimmungen für die Informationssysteme des BASPO

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

Die FPV und das CP werfen die Frage auf, ob die Formulierung „vertragliche Aufgabe“ eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt.

Art. 6 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten

Der Kanton ZH weist darauf hin, dass die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für medizinische Daten im Rahmen von normalen Arztkonsultationen gerechtfertigt ist (Absatz 2). Erfolgt die Erfassung aber im Rahmen der Betreuung bei Sportveranstaltungen, sollten die Sportlerinnen und Sportler jedoch bereits bei der Datenerhebung darüber entscheiden können, ob die Daten länger als zur Gewährleistung des Arztdienstes an der Sportveranstaltung aufbewahrt werden dürfen. Des Weiteren sei das Verhältnis von Absatz 4 (Anbieten der Daten an das Bundesarchiv) zur heute noch bestehenden Regelung betreffend Aufbewahrungsdauer in Artikel 8 der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes (IBSV) zu prüfen.