Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

33 Nationales Informationssystem für Sport

Art. 8 Zweck

Swiss Olympic und der SFV begrüssen, dass es ein nationales Informationssystem für Sport vorhanden ist, fordern jedoch aus Gründen der Effizienz, der Nachhaltigkeit, der Vergleichbarkeit und der Ganzheitlichkeit der Schweizer Leistungssportförderung, dass das System Swiss Olympic auch für das Bearbeiten von Sportarten, die zwar nicht von J+S-Subventionen, aber von allgemeinen Verbandsbeiträgen profitieren (indirekte Bundessubventionen), zur Verfügung steht. Es sollen insbesondere die Grundlagen geschaffen werden, dass Athletendaten für die Abgabe der Swiss Olympic Cards oder für qualitätssichernde Massnahmen bei der Evaluation von Athletenbiographien (Kontinuum Nachwuchs-Elite) bewirtschaftet werden können. Weiter geht aus der Stellungnahme von Swiss Olympic und dem SFV hervor, dass das nationale Datensystem für Sport – seinem Namen entsprechend – auch dem Schweizer Sport, mithin den nationalen Sportverbänden sowie deren Mitglied- und Unterorganisationen zur Organisation und Verwaltung ihrer Mitglieder- und Angebotsdaten zur Verfügung stehen soll. Entsprechend soll der Leistungssport wie bis anhin explizit erwähnt werden (lit. e) und die Möglichkeiten der Datenbearbeitung durch die erwähnten Organisationen in einem Absatz 2 verankert werden.

Swiss Athletics nimmt zur Kenntnis, dass der Leistungssport nicht mehr explizit genannt wird, sondern Bestandteil von J+S ist.

Art. 9 Daten

Der Kanton ZH weist darauf hin, dass lit. c zu offen und unbestimmt formuliert ist. Es sei zu ergänzen, dass sich diese Hinweise auf Aktivitäten und Funktionen im Bereich des Sports beziehen.

Der Kanton AR weist darauf hin, dass eine nicht mehr abschliessende Umschreibung der gesammelten Daten generell problematisch sei. Im Zusammenhang mit der Verwendung von besonders schützenswerten Daten sei zudem eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zwingend.

Swiss Olympic und der SFV beantragen, im Zusammenhang mit der Möglichkeit der nationalen Sportverbänden sowie deren Mietglied- und Unterorganisationen ihre Mitglieder- und Angebotsdaten in der Datenbank zu verwalten, auch die Daten zur Kaderzugehörigkeit der Athleten bzw. deren Leistungsniveau in lit. c anzuführen.

Swiss Athletics stellt fest, dass in lit. f nicht umschrieben wird, in welcher Form verbandsrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit Wettkampfmanipulation oder groben Verstössen gegen das Fairplaygebot ausgesprochen werden können. Swiss Athletics ist der Ansicht, dass Verbände nicht für Fehlverhalten von Einzelpersonen oder Gruppen haftbar gemacht werden sollen.

JUBLA fordert, dass in lit. e auch Verstösse gegen das Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Ablauf Referendumsfrist am 6. April 2014) erfasst werden.

Art. 10 Datenbeschaffung

Swiss Olympic und der SFV begrüssen die Präzisierung in lit. e (Datenbeschaffung bei nationalen Sport- und Jugendverbände sowie deren Mitglied- oder Unterorganisationen und bestimmte weitere Organisationen).

Art. 11 Datenbekanntgabe

Die Kantone BE, GL, BS, AI, FR und GR finden es richtig, dass die für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden regelmässig wiederkehrende Abfragen