Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 21 Seiten

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Grund müsse das Informationssystem neben dem BASPO auch den für die Durchführung der Kurse und Lehrveranstaltungen mitverantwortlichen Dritten zur Evaluation zur Verfügung stehen. Entsprechend sei Artikel 27 mit einem Absatz zu ergänzen, so dass auch die für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und nationalen Sport- und Jugendverbände, die nach dem SpoFöG am Vollzug von J+S mitverantwortlich sind, ermächtigt werden können, Daten zu beschaffen.

Der Kanton FR begrüsst die Idee der Qualitätssicherung anhand des Evaluationssystems, wünscht allerdings, dass den Kantonen eine gewisse Freiheit gelassen wird, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der des Konzeptes der Vorortbesuche. Weiter will er wissen, ob das BASPO die Daten direkt bei den Teilnehmenden sammelt und ob, die kantonalen J+S-Stellen im Prozess herangezogen werden.

Der Kanton VD möchte betonen, dass das neue Evaluationssystem für die Kantone weder zu finanziellen noch administrativen Mehraufwänden führen darf.

Die SP Schweiz begrüsst, dass die Qualität der Ausbildung von SportleiterInnen eine hohe Priorität geniesst und anerkennt, dass das neue Evaluationssystem dazu einen Beitrag leiste.

Swiss Athletics nimmt zur Kenntnis, dass in Zukunft Kursevaluationen in von Swiss Athletics durchgeführten Kursen angeordnet werden können und geht davon aus, dass ihnen dadurch keine Mehraufwände entstehen werden. Weiter regt Swiss Athletics an, bei der Durchsetzung der Kursevaluationen von allfälligen subventionsrechtlichen Rückforderungen abzusehen.

Art. 26 Daten

Der Kanton VD weist darauf hin, dass unklar bleibt, wer die Angaben und Ergebnisse sammelt und wer diese im Informationssystem erfasst.

Der Kanton FR erachtet das aktuelle System als kohärent und ausreichend.

Der Kanton VS führt aus, dass das Informationssystem von einer Vielzahl von Personen konsultiert werden kann, weshalb keine schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile darin enthalten sein sollten. Es wird eine entsprechende Anpassung der Bestimmung beantragt.

Der Kanton TI betont, dass das neue Evaluationssystem bei den Kantonen zu finanziellen und personellen Mehraufwänden führen wird.

Art. 28 Datenbekanntgabe

Der Kanton FR und Swiss Athletics deponieren den Wunsch, dass bei einer allfälligen Kursevaluation der Organisator und Kursleiter über die Ergebnisse informiert werden „muss“ und nicht „kann“.

38 Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping

Für die SP Schweiz hat die Dopingbekämpfung im Sport eine hohe Priorität, da Dopingfälle die Glaubwürdigkeit und das Ansehen des Sports langfristig und in hohem Masse gefährden. Massnahmen zur Information, Sensibilisierung und Prävention seien zentral und die dafür notwendigen Daten zu erheben. Aus diesem Grund sei die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage eine Notwendigkeit.

Swiss Olympic begrüsst als Stifter von Anti Doping Schweiz, dass die Datenbeschaffung, Datenverarbeitung und Datenweitergabe von Anti Doping Schweiz gesetzlich geregelt ist. Der SFV schliesst sich dem an.

Antidoping Schweiz begrüsst die getroffenen Regelungen.