Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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lichen Rechtsprechung12 Organisationen, die sich mit Prävention befassen, nicht als Einrichtung der sozialen Sicherheit gelten, müssen neben diesen Einrichtungen auch die sogenannten Durchführungsorgane im Bereich der Sozialversicherung ausdrücklich genannt werden, um von der Ausnahmebestimmung umfasst zu werden. Um ein Durchführungsorgan handelt es sich, wenn einer Organisation die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Präventionsaufgaben übertragen wurde und zudem gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, wie diese Präventionsarbeit finanziert wird. In der Praxis findet diese erweiterte Steuerausnahme hauptsächlich Anwendung im Berufsunfallbereich, im Nichtberufsunfallbereich und im Gesundheitsbereich.

– Im Berufsunfallbereich profitiert davon die Präventionstätigkeit der Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196413 (ArG) und des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 198114 (UVG). Konkret handelt es sich nach geltendem Recht um die SUVA, die kantonalen Arbeitnehmerschutzbehörden und Arbeitsinspektorate, das SECO und die folgenden sechs Fachorganisationen: Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, Schweizerischer Verein für Schweisstechnik SVS, Schweizerischer Verein für technische Inspektionen SVTI, Stiftung Agriss sowie die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit BfA (vgl. Art. 85 und 87 UVG).

– Im Nichtberufsunfallbereich findet die Steuerausnahme Anwendung auf die Präventionstätigkeit der Beratungsstelle für Unfallverhütung BfU (vgl. Art. 88 UVG).

– Im Gesundheitsbereich findet die Steuerausnahme Anwendung auf die Präventionstätigkeit der Gesundheitsförderung Schweiz (vgl. Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199415; KVG).

Alle diese Präventionstätigkeiten werden über gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge auf den Prämien der entsprechenden Versicherungen finanziert. Damit ist auch das Anliegen der parlamentarischen Initiative Triponez (02.413) erfüllt, die Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten seitens der Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes und der SUVA von der Steuer ausnehmen will.

Ziffer 18 Buchstabe d: Der geltenden Praxis entsprechend ist die Steuerausnahme für Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nicht auf den Bereich der Privatversicherungen beschränkt, sondern findet auch im Bereich der Sozialversicherungen Anwendung.

Ziffer 21 Buchstabe c: Mit dieser Änderung wird die mehrwertsteuerliche Behandlung der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen stark vereinfacht, indem das Abgrenzungskriterium des Gemeingebrauchs gestrichen wird. Neu stellt jede Bewirtschaftung von Parkplätzen eine steuerbare Leistung dar. Insbesondere für gebührenpflichtige Parkplätze im Strassenraum entfällt dadurch die Steuerausnahme. Diese werden nun steuerlich gleich behandelt wie die Vermietung von Parkplätzen in Parkhäusern oder auf Parkplätzen von Einkaufszentren, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Spitälern und dgl. Keine Rolle spielt auch die Mietdauer:

12 Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2003, 2A.405/2002

13 SR 822.11

14 SR 832.20

15 SR 832.10