Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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somit die Bezugsteuer abliefern, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 2 MWSTG erfüllt sind.

Weiter ergibt sich durch die Beschränkung der Bezugsteuer auf Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen künftig direkt aus dem Gesetz, dass die Lieferungen von Energie an nicht steuerpflichtige Kunden und Kundinnen im Inland nicht der Bezugsteuer unterliegen und solche Unternehmen bei Überschreiten der Umsatzgrenze für diese Energielieferungen im Inland steuerpflichtig werden. Artikel 109 Absatz 2 MWSTV kann somit aufgehoben werden.

Abs. 2 Bst. b: Neu wird auf die Pflicht der ESTV verzichtet, nicht steuerpflichtige Personen vorgängig schriftlich über die Bezugsteuerpflicht zu informieren. Dieses Erfordernis wurde im Rahmen der parlamentarischen Debatte der MWST-Reform 2010 eingefügt. Man ging damals davon aus, dass in Zusammenarbeit mit den Grenzzollstellen die Leistungsbezüger ausfindig gemacht werden könnten. In der Praxis hat sich nun aber gezeigt, dass dies nur mit massivem Mehraufwand und zudem nur sehr lückenhaft möglich ist. Gründe dafür sind einerseits die knappen personellen Ressourcen der Grenzzollstellen sowie die Tatsache, dass die ESTV nicht auf blossen Verdacht hin jemanden zur Abrechnung der Bezugsteuer auffordern kann. Dies wiederum setzt voraus, dass die ESTV die leistungsbeziehende Person und den Preis für die bezogene Leistung mit Gewissheit kennen muss, um sicher zu gehen, dass die Jahreslimite von 10 000 Franken für die Abrechnung der Bezugsteuer überschritten worden ist. Aufgrund dieser Vollzugschwierigkeiten schlagen Bundesrat und Konsultativgremium deshalb vor, die Informationspflicht der ESTV zu streichen. Beibehalten werden soll jedoch die 10 000 Franken Umsatzgrenze für die Abrechnung der Bezugsteuer, insbesondere um Private in Bagatellfällen nicht zur Abrechnung der MWST zu verpflichten.

Art. 45a

Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Im Rahmen der MWST-Reform 2010 wurde die Bezugsteuer gesetzessystematisch in einen eigenen Titel ausgegliedert. Sollen nun Bestimmungen wie die Steuerausnahmen und Steuerbefreiungen nicht nur für die Inlandsteuer, sondern auch für die Bezugsteuer gelten, muss ausdrücklich auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen verwiesen werden. Bisher war der Verweis auf die Steuerausnahmen und Steuerbefreiungen lediglich in Artikel 109 MWSTV geregelt. Neu wird diese Regelung in das Gesetz selbst überführt und zusätzlich mit der Nennung der von der Einfuhrsteuer befreiten Datenträger ohne Marktwert ergänzt, damit die Steuerbefreiung nach Artikel 53 MWSTG nicht durch die Bezugsteuer unterminiert wird.

Art. 51 Abs. 2 Bst. b und 3

Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Da der Begriff «Zollverwaltung» neu bereits in Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 VE-MWSTG eingeführt wird, bedarf es hier nur noch der Abkürzung EZV.

Art. 53 Abs. 1 Bst. g

Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Die bereits vorhandene Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Elektrizität und Erdgas in Leitungen wird konsequenterweise auch auf Fernwärme in Leitungen ausgeweitet, was geltender