Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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Praxis entspricht (vgl. Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2 VE-MWSTG). Diese Lieferungen werden nach Artikel 7 Absatz 2 VE-MWSTG im Inland besteuert.

Art. 54

Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Die bisherige Sachüberschrift «Berechnung der Steuer» wird durch «Bemessungsgrundlage» ersetzt und somit terminologisch an die analoge Bestimmung bei der Inlandsteuer (Art. 24 MWSTG) angepasst.

Art. 58 Bst. c, cbis und d

Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage, sondern verdeutlicht die bereits heute von der EZV zugunsten der einfuhrsteuerpflichtigen Personen angewendete Praxis, wonach bei bedingt veranlagten Gegenständen, die unter Abschluss des Zollverfahrens wieder ausgeführt oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet worden sind, kein Verzugszins erhoben wird. Ebenso wird auf den Verzugszins verzichtet, wenn eine im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland steuerpflichtige Person Importeur oder Importeurin eines bedingt veranlagten Gegenstands ist, selbst wenn sie das Zollverfahren nicht ordnungsgemäss abschliesst. Buchstabe d wurde aufgehoben, weil er sich auf Gegenstände bezieht, die in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager eingelagert werden. Bei beiden Lagerarten wird bei der Einlagerung die Einfuhrsteuer weder erhoben noch sichergestellt. Eine Verzugszinspflicht beziehungsweise eine Ausnahme von derselben ist somit unnötig.

Variante Bundesrat

Art. 70 Abs. 2

Absatz 2: Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist soll nicht dazu führen, dass auch die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen generell auf 15 Jahre verlängert wird. Aus diesem Grund wurde wie unter früherem Recht die Aufbewahrungsfrist von der absoluten Verjährungsfrist entkoppelt und auf 10 Jahre festgelegt. Nur wenn nach Ablauf von 10 Jahren seit Ende der fraglichen Steuerperiode die Steuerforderung für diese Steuerperiode noch nicht rechtskräftig ist, müssen die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen weiterhin aufbewahrt werden, bis sie rechtskräftig ist. Eine Ausnahme gibt es allerdings für Geschäftsunterlagen, die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängen. Da für die Ermittlung des Zeitwertes bei unbeweglichen Gegenständen pro Jahr nur 5 Prozent des Wertes abgeschrieben werden können, sind die damit zusammenhängenden Geschäftsunterlagen erst nach 20 Jahren mehrwertsteuerlich nicht mehr relevant. Sie sind demzufolge auch 20 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf der Steuerperiode. Solange die Bestimmung, wonach das Geschäftsjahr als Steuerperiode herangezogen werden kann, noch nicht in Kraft gesetzt ist, beginnt die Verjährungsfrist anders als im OR vorgesehen mit Ablauf des Kalenderjahres. Die übrigen in Artikel 958f OR enthaltenen Regelungen zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher bleiben jedoch anwendbar.