Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Am 1. Januar 2010 trat das total revidierte Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 in Kraft (Teil A der MWST-Reform oder MWST-Reform 2010). Damit wurden die steuerpflichtigen Personen administrativ und steuerlich entlastet. Der vom Bundesrat vorgesehene zweite Teil der Mehrwertsteuerreform, die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes und die Aufhebung eines Grossteils der Steuerausnahmen (Teil B), konnte hingegen nicht umgesetzt werden. Das Parlament beendete die Mehrwertsteuerreform am 23. September 2013 definitiv.
Seit Inkrafttreten der MWST-Reform 2010 hat sich gezeigt, dass einige Regelungen der Anpassung bedürfen. Der Bundesrat nahm diese Änderungen in die Zusatzbotschaft vom 30. Januar 20131 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Vorlage Zwei-Satz-Modell) auf. Nachdem am 22. April 2013 die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) dem Nationalrat empfohlen hatte, auf die Vorlage Zwei-Satz-Modell nicht einzutreten, beauftragte sie den Bundesrat mit der Motion 13.3362 vom 23. April 2013, dem Parlament Vorschläge zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zu unterbreiten. Der Bundesrat beantragte am 29. Mai 2013 die Annahme der Motion. Der Nationalrat nahm die Motion am 18. Juni 2013 an, der Ständerat am 23. September 2013.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage beinhaltet im Wesentlichen die Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes, die der Bundesrat bereits in der Vorlage Zwei-Satz-Modell2 vorgeschlagen hatte, jedoch ohne Änderungen bei den Steuersätzen und ohne die Aufhebung der Steuerausnahmen für die reservierten Dienste der Post, den Wertzeichenverkauf und die Schiedsgerichtsbarkeit, die sich aus dem Rückweisungsauftrag ergaben. Die Vorschläge des Bundesrates wurden - wie vom Parlament mit der Motion 13.3362 verlangt - ergänzt durch die Änderungsvorschläge des Konsultativgremiums3. Dabei handelt es sich teilweise um Gegenanträge zu Änderungsvorschlägen des Bundesrates, teilweise wurden aber auch zusätzliche Änderungsvorschläge eingebracht. Wo diesen nicht zugestimmt werden konnte, beantragt der Bundesrat das Beibehalten des geltenden Rechts. Überall dort, wo Varianten aufgeführt sind, sind sich Bundesrat und Konsultativgremium nicht einig. Auftragsgemäss wurde auch das Anliegen der sistierten parlamentarischen Initiative Frick (11.440) in die Vorlage aufgenommen. Die Umsetzung der sistierten parlamentarischen Initiative Triponez (02.413) war bereits im Zwei-Satz-Modell enthalten und ist folglich auch Teil dieser Vorlage.
1 BBl 2013 1481
2 BBl 2013 1481
3 Das Konsultativgremium ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG). Es umfasst vierzehn ständige Mitglieder aus dem Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Steuerpraxis und der Konsumenten. Das Konsultativgremium hat beratende Funktion für die praxisnahe Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer.